Mit Urteil vom 26.10.2018 – 5 O 114/17 – hat das Landgericht Lüneburg die PrismaLife AG nach erfolgtem Rücktritt zur Rückabwicklung zweier Rentenversicherungen verurteilt. Der Klage wurde überwiegend in Höhe von weiteren 5.084,58 Euro stattgegeben, nachdem bereits im Vorhinein ein Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers in Höhe von 2.573,00 Euro ergangen war. Das Landgericht bestätigte die Auffassung von HAHN Rechtsanwälte, dass der Kläger noch im Jahre 2015 wirksam bzw. fristgerecht von den Verträgen zurückgetreten ist. Da die Rücktrittsbelehrungen fehlerhaft gewesen sind, ist die 30-tägige Frist nicht in Lauf gesetzt worden.
Der Kläger hatte im Jahre 2004 und 2005 jeweils eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. In dem Vertragsantrag vom 21.12.2004 wurde von der PrismaLife auf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht hingewiesen. Gesetzlich vorgesehen war zu diesem Zeitpunkt jedoch ein 30-tägiges Rücktrittsrecht, so dass die Belehrung schon unter diesem Gesichtspunkt inhaltlich fehlerhaft gewesen ist. Auch die Belehrung aus dem Jahr 2005 wurde vom Landgericht als fehlerhaft eingestuft, da sie nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben war.
Das Landgericht bestätigte damit, dass der Kläger noch fristgerecht den Rücktritt von seinen Rentenversicherungsverträgen erklärt hatte mit der Folge, dass die Verträge rückabzuwickeln sind. Zugesprochen wurden dem Kläger daher die eingezahlten Versicherungsprämien zuzüglich eines Nutzungsersatzanspruchs abzüglich eines Wertersatzes für den Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz.
„Die Verträge sind im sogenannten Antragsmodell zustande gekommen, die sich häufig mangels ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung rückabwickeln lassen“, erläutert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. „Die Belehrungen sind beispielsweise regelmäßig nicht drucktechnisch hervorgehoben, sodass die Rücktrittsfrist nicht zu laufen beginnt“, so Brockmann weiter. Im Fall eines Rücktritts lassen sich daher im Vergleich zu einer Kündigung, bei dem der Versicherungsnehmer nur den aktuellen Rückkaufswert erhält, erhebliche Mehrwerte erzielen.
Das Urteil finden Sie hier: 5 O 114/17