Das Landgericht Stuttgart hat die Kreissparkasse Ludwigsburg mit Urteil vom 16. März 2018 – 29 O 591/16 – zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt. Die Kläger hatten einen Immobiliendarlehensvertrag mit der Kreissparkasse Ludwigsburg am 27. Dezember 2007 geschlossen und diesen am 26. Oktober 2015 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen. „Der Widerruf von Immobiliendarlehen bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist einfach nicht tot zu kriegen“, kommentiert der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte die erstrittene Entscheidung. Während des Verfahrens endete die Zinsbindung des Darlehens. Über die hilfsweise erklärte Kündigung schuldeten die Kläger das Darlehen um. Wegen des erklärten Widerrufs beziehungsweise der Nutzungswertersatzansprüche der Kläger errechnete sich eine Überzahlung. Den überzahlten Betrag sprach das Landgericht den Klägern zu.
Das Landgericht Stuttgart stellt fest, dass der Klage stattzugeben sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der unzureichenden Belehrung über den Fristbeginn noch nicht begonnen und die Kläger haben den Widerruf am 26. Oktober 2015 noch erklären dürfen. Ein Verbraucher sei über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Das sei indes nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – die Formulierung frühestens verwendet werde. Der Verbraucher werde durch sie im Unklaren gelassen, wann die Frist wirklich beginnt. Auf die Schutzwirkung des Musters könne sich die beklagte Kreissparkasse Ludwigsburg nicht berufen, da die verwendete Widerrufsbelehrung bereits wegen der verwendeten Fußnoten vom Muster abweiche. Das Widerrufsrechts sei schließlich auch weder verwirkt noch etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
„In der Bevölkerung ist noch immer nicht bekannt, dass Darlehen zwischen dem 02. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, wenn der Verbraucher weder zur Besprechung noch zur Unterschrift eine Filiale aufgesucht hat“, teilt Hahn mit. Der Vertrag, über den das Landgericht Stuttgart zu entscheiden hatte, fiel ebenfalls in den relevanten Zeitraum. Oftmals wurden gerade im Raum Stuttgart Darlehensvermittler eingeschaltet, die sich um den Vertragsabschluss gekümmert haben. „Deren Kunden haben noch immer beste Chancen auf eine Rückabwicklung. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 – herausgestellt“, so Hahn.
„Aber auch Neuverträge, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, können jetzt noch widerrufen werden. Sie weisen den vom Bundesgerichtshof als problematisch angesehenen Klammerzusatz mit der Aufsichtsbehörde ohne Nennung der zuständigen BaFin auf und sind daher noch widerrufbar“, weiß Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen Betroffenen eine kostenfreie Erstbewertung über die Widerrufsbarkeit eines Immobiliendarlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. „Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn abschließend mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet“.