Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 05.03.2021– 318 O 27/20 – entschieden, dass ein im Mai 2011 geschlossener Darlehensvertrag der Hamburger Sparkasse die Frist für die Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts nicht in Lauf gesetzt hatte. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin schloss einen Darlehensvertrag über 150.000,00 Euro. Im Oktober 2019 übte die Klägerin ihr Widerrufsrecht unter Berufung auf Fehler in den Vertragsunterlagen der Haspa aus. Vorgerichtlich akzeptierte die Haspa die Wirksamkeit dieses Widerrufs nicht.
Das Landgericht Hamburg urteilte, dass der erklärte Widerruf wirksam war. Der Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden. Denn gemäß § 495 Abs. 2 BGB in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Daran fehlte es.
„Der Darlehensgeber muss dem Kunden in seinem Immobiliendarlehensvertrag eine Vielzahl von sogenannten Pflichtangaben erteilen, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen“, weiß der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „Der hier gewonnene Fall ist sogar derart eindeutig, dass die Haspa nicht einmal Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg eingelegt hat.“
In den vergangenen Jahren sind den deutschen Kreditinstituten einige Fehler unterlaufen, die Verbrauchern noch immer die Möglichkeit eröffnen, aus der Zinsbindung „auszusteigen“ und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu den aktuellen Niedrigzinsen umzuschulden. Verbraucher sollten ihre Chancen jetzt nutzen, weil Experten mittlerweile ein Ansteigen der Marktzinsen vorhersagen. HAHN Rechtsanwälte bietet interessierten Verbrauchern aktuell eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich der zu prüfenden Rechtsfrage an, ob ihr Darlehensvertrag einen Fehler enthält, der eine Widerrufsmöglichkeit eröffnet.