In einem aktuellen Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Formulierung in den Widerrufsinformationen nahezu aller deutschen Immobiliendarlehensverträge aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 zu der Möglichkeit führt, das Widerrufsrecht noch immer wirksam ausüben zu können. Die Ausübung des Widerrufsrechts selbst nach vielen Jahren führt zu einer vollständigen Rückabwicklung des jeweiligen Darlehensvertrags, d.h. der Darlehensnehmer erhält sämtliche Zins- und Tilgungszahlungen zurück, die er bis zum Widerruf auf den Darlehensvertrag geleistet hat. Bei Darlehensverträgen aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 bekommt der Darlehensnehmer diese Zahlungen aus der Vergangenheit sogar verzinst zurück. Der Berechnungszins beläuft sich auf 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. „Hier errechnen sich gerade bei kurzer Restlaufzeit des Immobiliendarlehens im Regelfall vierstellige Zinsforderungen für den widerrufenden Kunden“, weiß der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte.
„Bei dem Fehler, über den der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat, handelt es sich nach unserer Erfahrung typischerweise lediglich um einen von vielen Fehlern, die die deutschen Kreditinstitute zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 gemacht haben“, erläutert Anwalt Rugen. „Man kann insofern sprichwörtlich „von der Spitze des Eisbergs“ sprechen. Meistens findet sich in der Widerrufsbelehrung zum Beispiel die ebenfalls fehlerhafte Information: „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform / auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden“.
„Die Bankenlobby versucht betroffene Verbraucher aktuell durch das Verbreiten von „Falschinformationen“ von der Geltendmachung ihrer Widerrufsrechte abzuhalten. HAHN Rechtsanwälte möchte dem entgegensteuern und berät Verbraucher bezüglich ihrer Widerrufsmöglichkeiten und der praktischen Umsetzung kostenfrei“, so Rugen abschließend.