Mit Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2019 ist der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Rechtsauffassung von HAHN Rechtsanwälte gefolgt, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag des Klägers bei der Standard Life rückabzuwickeln ist. Anders als das Landgericht Darmstadt, das die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Versicherungsprämien und der hieraus gezogenen Nutzungen angenommen.
Der Darmstädter Kläger hatte Ende 2004 eine AIRBAG-Kapitallebensversicherung bei der Standard Life nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 2004 wurden diesem neben dem Versicherungsschein unter anderem auch die Allgemeinen Verbraucherinformationen übersandt. In den Verbraucherinformationen heißt es auszugsweise:
„Durch unsere Annahme Ihres Antrags kommt der Versicherungsvertrag zum Abschluss. Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen dem Abschluss des Versicherungsvertrages widersprechen. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Widerspruchserklärung innerhalb der genannten Zeit absenden, auch wenn sie uns erst nach Ablauf der Frist zugehen sollte.
Voraussetzung für die Bindung an die Frist ist, dass wir Ihnen den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt sowie Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt und Sie dies mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben. …“
Das Oberlandesgericht Frankfurt legte in dem Hinweisbeschluss dar, dass der von dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2017 erklärte Widerspruch rechtzeitig erfolgt ist, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der fehlerhaften Belehrung in den Verbraucherinformationen möglicherweise von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten werden könnte. In diesen Verbraucherinformationen wird - wie bereits zitiert - ausgeführt, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen ausgehändigt, den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt und er dies durch Unterschrift bestätigt hat. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Unterschrift jedoch nicht erforderlich.
Das Oberlandesgericht hob weiter hervor, dass die zuvor ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages aus dem Jahr 2012 einem späteren Widerspruch nicht entgegenstehe. Das Verfahren wurde mittlerweile durch Vergleich beendet.