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BGH verhandelt zum VW Abgasskandal – HAHN Rechtsanwälte will u.a. Zinsanspruch klären lassen

Bremen, 01.04.2020

Im fünften Jahr nach dem Bekanntwerden  des Dieselskandals bei der Volkswagen AG erreichen die Klagen geschädigter Kunden 2020 in letzter Instanz den Bundesgerichtshof (BGH). Die Verhandlung des ersten Falls (Az.: VI ZR 252/19) haben die obersten Zivilrichter in Karlsruhe für den 05.05.2020 angesetzt, wie das Gericht bereits am 19.12.2019 mitteilte. 

Wie nun bekannt wurde, wird der Bundesgerichtshof sich zwischen Mai und Juli mit drei weiteren Fällen zum VW Abgasskandal beschäftigen. Auch ein Fall von HAHN Rechtsanwälte, der vor dem Oberlandesgericht Oldenburg überwiegend gewonnen werden konnte, ist darunter:

Am 28.07.2020 wird der BGH (Az.: VI ZR 397/19) entscheiden, inwieweit betroffene VW Kunden neben einem Anspruch auf Schadensersatz zusätzlich auch einen Anspruch auf deliktische Zinsen haben und ob sie sich überhaupt eine Nutzungsentschädigung  anrechnen lassen müssen. Das Oberlandesgericht Oldenburg war  der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte dahingehend gefolgt, dass geschädigten Kunden neben einem Anspruch auf Schadensersatz auch ein Anspruch auf deliktische Zinsen ab der Zahlung des Kaufpreises zusteht. Allerdings hatte das OLG im Wege der Vorteilsausgleichung Nutzungen nach der bei der Rückabwicklung von Fahrzeugkäufen üblichen Berechnungsformel in Abzug gebracht. Nach Auffassung von HAHN Rechtsanwälte handelt es sich dabei aus mehreren Gründen um eine unbillige Entlastung des Herstellers, weshalb ein solcher Nutzungsvorteil nicht angerechnet werden sollte. Voraussichtlich wird die Frage nach der Anrechnung der Nutzungsentschädigung („ob“ und „wie“) bereits in den vorher angesetzten Verfahren geklärt werden, andernfalls dürfte der BGH spätestens am 28.07.2020 hierzu Stellung nehmen.

Zunächst wird sich der BGH am 05.05.2020 grundsätzlich mit der Frage befassen, ob einem Fahrzeugkäufer aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG zustehen. Dem dortigen Kläger wurde zuvor vom Oberlandesgericht Koblenz Schadensersatz unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zugesprochen. 

Am 21.07.2020 folgen zwei Verfahren, bei denen sowohl das Landes-, als auch das Oberlandesgericht Braunschweig Schadenersatzansprüche verneint haben. Die beiden Gerichte sahen weder eine sittenwidrige Schädigung durch Mitarbeiter von VW noch einen Schaden des Käufers als schlüssig dargelegt an.

Die zwei wesentlichen Fragen auf Rechtsfolgenseite – Deliktszinsen und Nutzungsanrechnung ja oder nein – sind auch für die Verbraucher höchst relevant, die aktuell noch im Klageregister zur Musterfeststellungsklage eingetragen sind. VW bietet aktuell den Betroffenen Zahlungen zwischen 1350 und 6257 Euro an. Verbraucher, die das Vergleichsangebot annehmen, verzichten auf weitere rechtliche Schritte gegen VW und seine Tochterunternehmen Audi, Seat und Škoda. 

Eine vollumfänglich verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit dem Ergebnis, dass Kläger Anspruch auf Schadensersatz und auf deliktische Zinsen haben und sich dabei auch keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen, würde für die Kläger bedeuten, dass sie einen höheren Betrag erstattet bekommen, als sie ursprünglich für das beanstandete Fahrzeug gezahlt haben. 

HAHN Rechtsanwälte vertritt im Rahmen des Abgasskandals bundesweit mehr als 5.000 Betroffene. Zahlreiche Schadensersatzklagen aufgrund von illegalen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen konnten bereits gewonnen werden. Die Kläger erhalten dabei den Kaufpreis erstattet und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller zurück.