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EuGH Generalanwältin Sharpston: Abschalteinrichtungen sind unzulässig

Bremen, 30.04.2020

Am 30.04.2020 stellte die Generalanwältin des EuGH Eleanor Sharpston ihre Schlussanträge zu Fragen rund um unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel Fahrzeugen (C-693/18). Sie kam dabei zu dem Schluss, dass „eine Vorrichtung, die einen beliebigen Parameter, der mit dem Ablauf der Zulassungsverfahren zusammenhängt, ermittelt, um bei diesen Verfahren die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren oder im Sinne einer Verstärkung zu verändern und somit die Zulassung des Fahrzeugs zu erlangen, eine Abschalteinrichtung darstellt.“

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen sei zwar gemäß der Verordnung Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 ausnahmsweise zulässig, jedoch sei diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.
Eine Ausnahme sei nur bei unmittelbaren Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen gegeben. Das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern sei keine Rechtfertigung für den Einsatz einer Abschalteinrichtung, so Sharpston.

Zusätzlich vertrat sie die Auffassung, dass unter dem Begriff Emissionskontrollsystem nicht nur Technologien, Strategien und Bestandteile zu verstehen sind, die die Emissionen im Vorhinein verringern können, sondern auch diejenigen, die diese im Nachhinein behandeln und reduzieren können. Der Beklagte – ein französischer Autohersteller – hatte dagegen darauf plädiert, diesen Begriff eng auszulegen und nur auf die im Nachhinein wirksamen Technologien zu beschränken.

Die verbraucherfreundlichen Aussagen der Generalanwältin sorgen für Hoffnung bei Käufern von manipulierten Diesel Fahrzeugen, die ihren Anspruch auf Schadensersatz auch vor deutschen Gerichten durchsetzen wollen. Denn im Allgemeinen folgen die Richter den Ausführungen der Generalanwälte. Mit einem Urteil ist allerdings erst in einigen Monaten zu rechnen.

Ein Pariser Gericht hatte den EuGH um ein Vorabentscheidungsersuchen gebeten. Es ging dabei um den VW Motor EA 189, doch die Ausführungen von Sharpston beziehen sich auf Abschalteinrichtungen allgemein, weshalb die Entscheidung des Gerichts auch auf andere Motoren und Hersteller anwendbar sein wird.