Das Landgericht Mainz hat die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Abgasskandal am 24.04.2020 in drei Fällen zum Schadensersatz verurteilt (2 O 22/19, 2 O 24/19, 2 O 25/19). Streitgegenständlich waren Dienstwagen des von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Landes Rheinland-Pfalz mit dem VW-Motor Typ EA189. VW wurde dazu verurteilt, die vom Land Rheinland-Pfalz gezahlten Kaufpreise unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Zudem sprach das Gericht dem Land in allen drei Fällen deliktische Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr zu.
Eine vierte Klage war vom Landgericht abgewiesen worden. Dabei handelte es sich um einen Sonderfall, bei dem das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst einige Jahre geleast und erst dann gekauft wurde. Das Gericht bejahte auch im Leasingfall einen Schadensersatzanspruch, wies diese Klage aber aufgrund des späten Erwerbszeitpunkts wegen Verjährung ab. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sowohl VW als auch das Land Rheinland-Pfalz haben Berufung eingelegt.
Die jetzt entschiedenen Prozesse waren Bestandteil einer Klage, die eine dreistellige Anzahl von betroffenen Fahrzeugen des Landes Rheinland-Pfalz umfasste. Die Verfahren wurden vom Hauptsacheverfahren aus Gründen der Prozessökonomie abgetrennt, um zunächst anhand exemplarischer Fälle wichtige Grundsatzfragen zu klären. Nach den Urteilen ist auch in den noch verbleibenden Fällen damit zu rechnen, dass VW weitestgehend zum Schadensersatz verurteilt wird.
Die Fahrzeuge enthielten laut Gericht eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es sei davon auszugehen, dass das Land Rheinland-Pfalz die Kaufverträge nicht abgeschlossen hätte, wenn es über diesen Umstand aufgeklärt worden wäre, so das Gericht. Dem Land sei deshalb ein Schaden durch den Abschluss der Kaufverträge entstanden, den VW als vorsätzlich und sittenwidrig handelnder Schädiger (§ 826 BGB) zu ersetzen habe.
Das Land kann die manipulierten Fahrzeuge zurückgeben und erhält den jeweiligen Kaufpreis erstattet. Dabei muss es sich eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Für die Berechnung geht das Landgericht von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometer aus. Das Gericht sprach in den gewonnenen Fällen dem Land zudem sog. „Deliktszinsen“ in Höhe von 4% jährlich berechnet auf Grundlage des vollen Kaufpreises zu (§ 849 BGB).
Bundesweit sind derzeit mehrere Verfahren klagender Länder und Kommunen gegen die Volkswagen AG wegen des Abgasskandals rechtshängig, bei denen HAHN Rechtsanwälte jeweils die Interessen der öffentlichen Hand vertritt.