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OLG Schleswig hebt LG Lübeck bei Daimler auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück

Hamburg, 02.09.2020

Mit seiner Entscheidung vom 28.08.2020 - 1 U 137/19 - hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die zulässige Berufung des von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des für diesen negativen erstinstanzlichen Urteils. Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Daimler AG aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen könne. Es müsse der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis über die von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen erhoben werden. Dessen Vortrag sei hinreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme durchzuführen sei.

Der Kläger erhob Schadensersatzklage gegen die Daimler AG zunächst beim Landgericht Lübeck. Er hatte am 23. März 2013 einen gebrauchten Mercedes-Benz C 300 CDI zu einem Preis von 35.490,00 EUR gekauft. Das Fahrzeug war am 09. September 2011 erstmalig zugelassen worden und wies bei Erwerb einen Kilometerstand von 49.120 km auf.  Der Pkw ist mit einem OM 642-Motor ausgestattet und in die Schadstoffklasse EU 5 eingestuft. Hinsichtlich des Pkw ist eine „freiwillige Kundendienstmaßnahme“ angeordnet. Der Kläger hat das Fahrzeug am 20. November 2019 für 13.000,00 EUR an einen Bekannten verkauft.

In dem Motor wird der Stickoxidausstoß über eine Abgasrückführung minimiert. Dabei werden Abgase in den Verbrennungsraum zurückgeführt, was zu einer Abkühlung des Verbrennungsprozesses und dadurch zu einer verringerten Bildung von Stickoxiden führt. Andererseits steigt dadurch die Bildung von Rußpartikeln. Die Abgasrückführung wird über ein sogenanntes Thermofenster reguliert, d.h. abhängig u.a. von den Außentemperaturen verändert sich die Rate der Abgasrückführung. Nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG sei – so das OLG – die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen. Nach dieser Definition handele es sich bei dem Thermofenster um eine Abschalteinrichtung. Auch eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sei in der vom Kläger behaupteten Ausgestaltung ebenfalls eine Abschalteinrichtung. Das Verhalten der Daimler AG sei auch als vorsätzlich und sittenwidrig zu beurteilen. Der Schaden des Klägers sei laut Gericht auch nicht dadurch weggefallen, dass er das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft habe. Dadurch sei eine Befreiung von der ungewollten Verbindlichkeit nicht eingetreten. Das Landgericht Lübeck muss nunmehr  Sachverständigenbeweis erheben.

„HAHN Rechtsanwälte vertritt im Rahmen des Abgasskandals bei Daimler etwa 3.500 Betroffene bundesweit. Zahlreiche Schadensersatzklagen konnten aufgrund von illegalen Abschalteinrichtungen in Mercedes-Dieselfahrzeugen bereits gewonnen werden“, weiß der Hamburger Rechtsanwalt Peter Hahn. Die Kläger erhalten dabei den Kaufpreis unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile erstattet und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller zurück. Alternativ könne aber auch bei Verbleib des Fahrzeugs beim Fahrzeuginhaber eine Einmalzahlung vereinbart werden.