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LG Stuttgart spricht Kundin beim Mercedes GLK 220 CDI Schadensersatz zu

Hamburg, 01.12.2020

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 12 O 257/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die Daimler AG beim Abgasskandal erneut zu Schadensersatz verurteilt. Der Klägerin steht wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung durch die Daimler AG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.083,43 EUR Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC BlueEFFICIENCY EU5 zu.

Die Klägerin hatte das Dieselfahrzeug am 13. Februar 2014 gebraucht erworben. Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Durch Inverkehrbringen eines derart manipulierten Fahrzeugs wurde die Klägerin gemäß § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Daimler AG muss ihr gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis in Höhe von 41.800,00 Euro erstatten. Im Wege des Vorteilsausgleichs hat sie die Gebrauchsvorteile herauszugeben. Für die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung legte das Gericht eine  Gesamtfahrleistung von immerhin 300.000 km zu Grunde. Letztendlich stehen der Klägerin sechseinhalb Jahre nach Erwerb und nach 75.000 gefahrenen Kilometern 31.083,43 Euro zuzüglich Prozesszinsen zu. Außerdem hat Daimler die Klägerin auch von deren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

„HAHN Rechtsanwälte vertritt bei Daimler im Rahmen des Abgasskandals mittlerweile mehr als 4.000 Betroffene bundesweit. Aufgrund illegaler Abschalteinrichtungen in Mercedes-Dieselfahrzeugen konnten schon zahlreiche Klageverfahren gewonnen werden“, weiß der Hamburger Rechtsanwalt Peter Hahn. Die Kläger erhalten dabei den Kaufpreis unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile erstattet und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller zurück. Alternativ könnte aber auch bei Verbleib des Fahrzeugs beim Fahrzeuginhaber eine Einmalzahlung vereinbart werden.