Das Landgericht Stuttgart hat die Daimler AG mit Urteil vom 26.11.2020 – 46 O 76/20 – in einem weiteren Fall zu Schadensersatz im Mercedes Abgasskandal verurteilt. Der Käuferin eines Mercedes-Benz GLC 220d 4MATIC steht aufgrund von vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 38.169,53 EUR zu. Im Gegenzug muss sie das manipulierte Fahrzeug herausgeben.
Die Klägerin hatte das Neufahrzeug mit dem OM 651-Motor und der Abgasnorm Euro 6 im Februar 2017 zu einem Kaufpreis von 47.796,35 EUR erworben. Seit Erwerb war sie 60.424 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Den Gebrauchsvorteil für die gefahrenen Kilometer muss sie sich auf Basis einer fiktiven Gesamtlaufleistung von 300.000 km anrechnen lassen. Für den GLC lag noch kein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt vor. Die Klägerin entschied sich, das Software-Update im Zuge einer sogenannten freiwilligen Kundendienstmaßnahme aufspielen zu lassen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verbaut ist und es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es stellt hierzu fest, dass es keine unterschiedliche Bewertung der Mechanismen als Abschalteinrichtung begründet, ob die Abgasreinigung technisch ausschließlich auf dem Prüfstand funktioniert (wie beim EA189-Motor des VW-Konzerns) oder ob sie rein faktisch im Wesentlichen auf dem Prüfstand funktioniert (wie im vorliegenden Fall). Durch Abschluss des Kaufvertrags bzw. Erwerb des Fahrzeugs sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Diese hat deshalb gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens. Gegen Rückgabe des Mercedes-Benz GLC muss ihr die Daimler AG daher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten.
„HAHN Rechtsanwälte vertritt bei Daimler im Rahmen des Abgasskandals mittlerweile mehr als 4.000 Betroffene bundesweit. Aufgrund illegaler Abschalteinrichtungen in Mercedes-Dieselfahrzeugen konnten schon zahlreiche Klageverfahren gewonnen werden“, weiß der Hamburger Rechtsanwalt Peter Hahn. Die Kläger erhalten dabei den Kaufpreis unter Anrechnung eines Gebrauchsvorteils erstattet und geben das manipulierte Fahrzeug an den Hersteller zurück. Alternativ könnte aber auch bei Verbleib des Fahrzeugs beim Fahrzeuginhaber eine Einmalzahlung vereinbart werden.