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ING-DiBa AG droht nach LG Berlin-Urteil eine Klagewelle

Hamburg, 06.01.2021

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 08.12.2020 – 38 O 164/20 – entschieden, dass die ING-DiBa AG im Jahr 2015 zwei Kunden falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger schlossen am 25.06.2015 mit der ING-DiBa AG unter anderem einen Darlehensvertrag in Höhe von 50.000,00 Euro ab, der aus Mitteln des KfW-Wohnungseigentumsprogramms (Programm 124) refinanziert wurde. Mit Schreiben vom 16.12.2019 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen.

„Wir haben für unsere Mandanten geltend gemacht, dass die ING-DiBa AG bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag über 50.000,00 EUR mit der Formulierung: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ unrichtig über das Widerrufsrecht belehrt hat und damit erstinstanzlich obsiegt“, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „Dieser Fehler betrifft Immobiliendarlehen, die in dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 abgeschlossen wurden.“

Verbraucher sollten den Widerruf jedoch nicht ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt erklären. HAHN Rechtsanwälte bietet interessierten Verbrauchern derzeit kostenfreie Erstberatungen zu einer etwaigen Widerrufsmöglichkeit an. Über einen solchen Widerruf kann ein neuer Darlehensvertrag zu den aktuellen Niedrigzinsen abgeschlossen werden. Der sogenannte Widerrufsjoker kann außerdem dazu genutzt werden, um eine Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen, die im Falle eines Immobilienverkaufs anfällt. Gemessen an den weit über 70 positiven Gerichtsentscheidungen ist HAHN Rechtsanwälte Deutschlands erfolgreichste Kanzlei auf dem Gebiet des Widerrufs von Darlehensverträgen.