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LG Hamburg: Haspa hat überhöhte Bearbeitungsgebühren verlangt

Hamburg, 15.01.2021

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 08.01.2021 – 330 O 88/20 – entschieden, dass die Hamburger Sparkasse AG für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen überhöhte Bearbeitungsgebühren verlangt hat. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger schloss mit der Haspa am 07./10.03.2012 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Höhe von 150.000,00 EUR. Der jährliche Zinssatz betrug 2,96 % p. a. mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2022. Im Jahr 2019 veräußerte der Kläger seinen Anteil an der finanzierten Immobilie. Mit Schreiben vom 18.06.2019 teilte die Sparkasse dem Kläger mit, dass einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zugestimmt würde. Beigefügt war dem Schreiben ein als „Vereinbarung zur Darlehensrückzahlung vor Ablauf der bestehenden Zinsbindungsfrist“ überschriebenes Dokument, in welchem unter anderem die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dargestellt und hierfür Bearbeitungsgebühren in Höhe von 200,00 EUR in Rechnung gestellt wurden.

„Das Landgericht hat sich der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 26.08.2020, Az. 13 U 36/19) angeschlossen, nach der eine Bank eine Bearbeitungsgebühr nur für den tatsächlichen Aufwand verlangen kann“, erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. Aufgrund der automatisch durchgeführten Berechnungen bewertet das Landgericht Hamburg den Aufwand als gering. Es schätzte den Aufwand auf 100,00 EUR und verurteilte die Haspa zur Rückzahlung in Höhe der vom Kläger geleisteten Überzahlung.

Verbraucher sollten ihre Rückzahlungsansprüche zeitnah geltend machen, weil die Ansprüche der Verjährung unterliegen. Bezüglich der Höhe der Rückzahlungsansprüche bietet HAHN Rechtsanwälte interessierten Verbrauchern derzeit eine kostenfreie Erstberatung an.