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Gezielte Desinformation durch Daimler – Land- und Oberlandesgerichte entscheiden zunehmend zugunsten der Kläger

Bremen, 09.03.2021

In punkto Öffentlichkeitsarbeit geht nun auch die Daimler AG in die Offensive und verkündet unter anderem auf deren Homepage, dass sie die Klagen für unbegründet erachtet. Rund 95 Prozent der Fälle seien bereits von den Land- und Oberlandesgerichten zu Gunsten von Daimler entschieden worden. Im Übrigen habe mittlerweile auch der Bundesgerichtshof die verwendete temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, das sogenannte  Thermofenster, als solches nicht als sittenwidrig eingestuft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -).

Daimler gibt damit zum einen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2021 verkürzt wieder. Denn der VI. Zivilsenat hat in der Sache noch nicht entschieden, sondern das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Hier ist insbesondere zu klären, ob die handelnden Personen bei der Entwicklung und bzw. oder der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Verschwiegen wird weiter, dass die Urteile in der Vergangenheit nahezu ausschließlich zur Abschalteinrichtung „Thermofenster“ ergangen sind. Die Entscheidungen sind damit überholt, denn der Hauptvorwurf liegt längst nicht mehr auf dieser Abschalteinrichtung, sondern auf der bei dem Motor OM 651, Euronorm 5 und 6, implementierten sogenannten Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung und den bei Euro 6-Fahrzeugen enthaltenen AdBlue-Dosierstrategien. Mit dem OLG Naumburg (Urteil vom 18.09.2020 - 8 U 8/20 -) und dem OLG Köln (Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 35/29 -) haben mittlerweile zwei Oberlandesgerichte die Daimler AG wegen  des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das OLG Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 28.08.2020 - 1 U 137/19 - das klageabweisende Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben und die Sache zur erneuen Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen.

Und damit nicht genug. Aktuell haben zahlreiche weitere Oberlandesgerichte zugunsten der Kläger positive Hinweise erteilt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Nürnberg (5 U 3039/20) darauf hingewiesen, dass es die Behauptung des Klägers, die Daimler AG habe bei der Beantragung der Typgenehmigung die Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung nicht offengelegt, als unbestritten ansehe. Die Beklagte möge dem Senat erläutern, was dem Kraftfahrt-Bundesamt für die Beantragung der Typgenehmigung insoweit mitgeteilt worden sei. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, konkret darzulegen, unter welchen Bedingungen die im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig vorhandene Kühlwassertemperatur-Sollwertabsenkung eingreife. Es handelt sich um ein Fahrzeug, welches Teil einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme ist. Es gibt somit eine eindeutige positive Tendenz zugunsten der Mercedes-Käufer.