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BGH-Beschluss zu Thermofenster ohne Auswirkungen auf Daimler Verfahren

Hamburg, 12.03.2021

Mit Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 - äußerte sich der Bundesgerichtshof zum Thermofenster, das die Volkswagen AG im Zuge der Software-Updates bei Millionen Pkw installiert hatte. Das Gericht sieht keinen Schadensersatzanspruch aufgrund des Thermofensters an sich.

Auf laufende und zukünftige Schadensersatzverfahren gegen die Daimler AG hat dieser Beschluss jedoch keine Auswirkungen, da bei diesen in den allerwenigsten Fällen das Thermofenster ursächlich für Klagen und Verurteilungen ist. Entgegen der medialen Berichterstattung stehen bei den Verfahren gegen die Daimler AG gerade nicht das Thermofenster im Vordergrund, sondern die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung sowie die AdBlue-Dosierstrategie.

Hierzu liegen bereits zwei Verurteilungen der Daimler AG durch Oberlandesgerichte vor (OLG Naumburg vom 18.09.2020 und  OLG Köln vom 05.11.2020). Zudem haben zahlreiche weitere Oberlandesgerichte ganz aktuell positive Hinweise zugunsten der Kläger erteilt. Sie fordern dabei von der Daimler AG die Vorlage der vom KBA zugestellten Rückrufbescheide und ausführliche Erläuterungen zur Funktionsweise der Strategien sowie Erklärungen dazu, welche Informationen die Daimler AG dem KBA im Typengenehmigungsverfahren offengelegt hat.

Ganz unabhängig davon, wie sich der Bundesgerichtshof zum Thermofenster äußert, haben hunderttausende Mercedes-Kunden Anspruch auf Schadensersatz, da in ihren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut wurden – unter anderem in Form der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung und der AdBlue-Dosierstrategie.

HAHN Rechtsanwälte vertritt deutschlandweit mehr als 4.000 Mandanten gegen die Daimler AG und sieht eine klare positive Tendenz vor Oberlandesgerichten zugunsten der Betroffenen.