In einem aktuellen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az. 318 O 250/20) hat die Hamburger Sparkasse AG ein Anerkenntnis abgegeben. Gegenstand des Rechtsstreits war der sog. Widerrufsjoker. Die erfolgreichen Kläger schlossen im Jahr 2010 mit der Hamburger Sparkasse AG einen Immobiliardarlehensvertrag zur Finanzierung ihres Eigenheims. HAHN Rechtsanwälte stellte im Rahmen der rechtlichen Überprüfung fest, dass die Vertragsunterlagen der Haspa die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllten, um die Frist zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts in Lauf zu setzen. Daraufhin übten die Kläger ihr Widerrufsrecht mit Schreiben vom 27. April 2020 – also annähernd zehn Jahre nach Vertragsabschluss – aus. Vorgerichtlich wollte die Haspa den erklärten Widerruf nicht als wirksam akzeptieren, weshalb die Kläger vertreten durch HAHN Rechtsanwälte Klage einreichen ließen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2021 ließ die Haspa durch ihre Anwältin erklären, dass sie die Klage anerkenne. In seinem Anerkenntnisurteil stellte das Landgericht Hamburg fest, dass die Kläger ab Zugang des Widerrufs vom 27. April 2020 nicht mehr aus dem geschlossenen Darlehensvertrag verpflichtet seien, die vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Zudem habe die Beklagte alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen. „Der wirksame Widerruf führt darüber hinaus zu einer vollständigen Rückabwicklung des Immobiliendarlehensvertrags“, erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. „Der Darlehensnehmer kann im Rahmen der Rückabwicklung sämtliche Zahlungen zurückverlangen, die er auf das Darlehen geleistet hat.“
Derzeit bietet HAHN Rechtsanwälte Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich der zu prüfenden Rechtsfrage an, ob sie fehlerhafte Vertragsunterlagen erhalten haben, die die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt haben.
In den letzten Jahren sind den Kreditinstituten einige Fehler unterlaufen, die Verbrauchern noch immer die Möglichkeit eröffnen, aus der Zinsbindung oder zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Kreditvertrag „auszusteigen“.