In seinem aktuellen Beschluss - XI ZR 320/20 - hat der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel der bereits beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unterlegenen Commerzbank AG zurückgewiesen. Die erfolgreichen Kläger schlossen als Verbraucher mit der Commerzbank im November 2016 zwei schriftliche Immobiliardarlehensverträge über die Gewährung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen in Höhe von 245.520,00 EUR und 50.000,00 EUR. Das OLG Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 01.07.2020 - 17 U 810/19 - , dass die Commerzbank AG in ihren Vertragsunterlagen unzureichende Angaben gemacht hat und vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 17.520,59 EUR und 4.023,56 EUR zurückzahlen muss.
„Jetzt steht die Commerzbank sprichwörtlich vor einem Scherbenhaufen“, kommentiert der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte die Entscheidung. „Die Commerzbank wäre gut beraten gewesen, es nicht auf eine BGH-Entscheidung ankommen zu lassen. Für Verbraucher ist das Verhalten der Commerzbank jedoch ein Segen. Denn es bestehen nunmehr sehr gute Erfolgsaussichten, um Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern“, sagt Anwalt Rugen.
Verbraucherschützer halten ohnehin auch das aktuelle Verhalten der deutschen Kreditinstitute für unzulässig, die Vorfälligkeitsentschädigungen ausgehend von einem negativen Wiederanlagezinssatz zu berechnen und zu fordern. Diese Berechnungsweise führt im Regelfall nämlich dazu, dass das Kreditinstitut eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmt als die Summe der noch zu zahlenden Zinsen.
HAHN Rechtsanwälte hat die aktuelle BGH-Entscheidung zum Anlass genommen, Kunden aller deutschen Kreditinstitute eine kostenfreie Erstbewertung bezüglich einer Rückforderungsmöglichkeit anzubieten. Anwaltlich zu prüfen ist, ob die Vertragsunterlagen des jeweiligen Kreditinstituts alle erforderlichen Angaben korrekt enthalten.