Niemand weiß genau wie sich der bevorstehende Brexit vollziehen wird. Hierzu kursieren viele Spekulationen, die wir an dieser Stelle nicht aufgreifen wollen. Fakt ist, dass keiner genau vorhersagen kann, welche Auswirkungen der Brexit tatsächlich haben wird. Großbritannien wird nach dem derzeitigen Stand am 29.03.2019 die Europäische Union verlassen.
Auswirkungen sind zum einen auf der Ebene der Aktienmärkte und damit des Kapitalanlagestocks der britischen Versicherungen möglich. Im Verhältnis zu deutschen Lebensversicherungen sind britische Versicherungsgesellschaften sehr viel stärker in Aktien investiert. Gibt es einen Crash am Aktienmarkt, hat dieses auch massive Auswirkungen auf die Deckungsstöcke der britischen Lebensversicherungen. Trotz des Smoothing-Verfahrens -einem speziellen Glättungsverfahren, bei dem die erwirtschafteten Erträge zum Teil in die Reserven eingestellt und nicht den Verträgen gutgeschrieben werden - wären auch hier wirtschaftliche Einbußen auf Ebene der Einzelpolicen zu befürchten.
Ein erhebliches Risiko besteht zudem darin, dass die Finanzdienstleister aus Großbritannien die Möglichkeit des sogenannten Passportings verlieren könnten. Versicherungsunternehmen können danach EU-weit ihre Versicherungsprodukte vertreiben. Hiermit könnte mit dem Brexit Schluss sein. Welche Rechtsfolgen dieses nach sich zieht, ist ebenfalls unklar. In einem Artikel aus der Welt vom 21.06.2018 wird von einer drohenden Nichtigkeit der Versicherungsverträge, die über dem 29.03.2019 hinaus bestehen, gesprochen. Wegen des (möglichen) Wegfalls der Passporting-Rechte plant Standard Life nach eigenen Angaben deshalb, die Verträge der in der EU (außer Großbritannien) ansässigen Kunden an die bestehende Tochtergesellschaft in Dublin, die Standard Life International, zu transferieren. Unabhängig davon könnte sich zukünftig auch die Verfolgung der eigenen Ansprüche der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer schwieriger gestalten.
Wer seine Versicherung zum Beispiel bei der Clerical Medical oder Standard Life auf den Prüfstand stellen will, sollte insbesondere auch die Rückabwicklungsmöglichkeiten durch bestehende Widerspruchsrechte prüfen lassen. Das rechnet sich regelmäßig, da der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der geleiteten Prämien hat, die Abschluss- und Verwaltungskosten also nicht in Abzug gebracht werden. Zudem hat der Versicherer unter anderem die aus den Sparanteilen gezogenen Nutzungen herauszugeben. Anzurechnen ist lediglich ein Betrag für den genossenen Versicherungsschutz.
Hahn Rechtsanwälte bietet einen Erstcheck der Widerspruchs- und Rückabwicklungsmöglichkeiten kostenfrei an. Benötigt werden dafür der Versicherungsschein und das Anschreiben, mit dem der Versicherungsschein übersandt wurde.