Das Landgericht Frankfurt/M. hat durch Anerkenntnisurteil vom 23. März 2017 – 2 -05 O 122/16 die ING-DiBa AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens vom 05.11.2007 verurteilt. Die Kläger, ein Hamburger Ehepaar, wurden in dem Rechtsstreit von HAHN Rechtsanwälte vertreten. Die ING-DiBa AG hat durch Schriftsatz vom 23. März 2017 die Ansprüche der Kläger auf Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens inklusive eines Nutzungswertersatzes von fünf Prozentpunkten über Basiszins anerkannt. Die Bank wollte dadurch unbedingt ein Urteil mit Rechtsausführungen verhindern.
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag beinhalterte eine frühestens-Widerrufsbelehrung, für die wegen deutlicher Abweichung vom Muster eine Berufung auf die Schutzwirkung desselben nicht in Frage kam. Der Darlehensvertrag war als Fernabsatzgeschäft geschlossen worden. Nach Auffassung von dem Hamburger Fachanwalt Peter Hahn können Verbraucher bei einer Vorliegen von fehlerhaften Fernabsatzinformationen ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages auch heute noch widerrufen.
Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chancen auf Rückwicklung ihres Immobiliendarlehens und Erhalt von nennenswertem Nutzungswertersatz nutzen“, rät Hahn. „HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der ING-DiBa AG oder beispielsweise der DSL Bank geschlossenen Darlehensvertrag noch widerrufen und/oder rückabwickeln sollen, eine kostenfrei Erstprüfung der Fernabsatzinformation auf Fehlerhaftigkeit an.