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RA Hahn: „Sparkassen-Kunden haben Anspruch auf Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen aus 2010/11 bei Widerrufsinformation mit Klammerzusatz“

, 08.03.2017

Der Widerrufsjoker ist noch nicht vorbei, er sticht weiter“ meint scherzhaft der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. In dem jetzt in schriftlicher Begründung vorliegendem Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – befasste sich der Bundesgerichtshof mit einer Widerrufsinformation einer beklagten Sparkasse bei einem Immobiliendarlehensvertrag aus August 2010. Der Bankensenat stellt fest, dass die Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies begründet er damit, dass der Klammerzusatz Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags und über die für die für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ enthalte, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig sind. Die Widerrufsinformation basiert auf einem Formular des Sparkassenverbands aus Mitte 2010.  

„Das BGH-Urteil lässt sich auf Widerrufsinformationen von Immobiliardarlehensverträge von Mitte 2010 bis Herbst 2011 aller Sparkassen im gesamten Bundesgebiet und einiger Banken anwenden“, sagt Anwalt Hahn. Die Kreditinstitute können sich nun nicht mehr auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs wird im Regelfall nicht durchgreifen. Weil mit der Widerrufsinformation nicht sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist erfüllt sind, können betroffene Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge in der Regel noch wirksam widerrufen und rückabwickeln. 

„Wir sehen jetzt auf die betroffenen Sparkassen für die ab 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge eine neue „Widerrufswelle“ zukommen“, prophezeit Hahn. „Dieses Mal sind die Sparkassen und Banken offensichtlich auch eher vergleichsbereit“, verrät Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die über den Widerruf ihrer auf den Abschluss des diesbezüglich einschlägigen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und eine anschließende Rückabwicklung nachdenken, eine kostenfreie Erstprüfung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation und bei Wunsch anschließend eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein erfahrenes und spezialisiertes Team an.