Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 22. August 2016 (Az. 29 O 266/15) die Kreissparkasse Böblingen zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehens verurteilt. Der Grund: Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages vom 7. und 14. August 2008 war aus Sicht der Richterin fehlerhaft. Das Gericht hat dem Darlehensnehmer einen Nutzungswertersatz von 2,5 Prozentpunkten auf die erbrachten Leistungsraten zugesprochen. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte am 21. Dezember 2011 nach Beendigung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von 4.007,59 Euro gezahlt. Am 13. November 2015 erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrages. Jetzt wurde die Kreissparkasse verurteilt, an ihn 13.884,64 Euro zu zahlen.
Das Landgericht Stuttgart begründete das damit, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt. Die Belehrung sei hinsichtlich der Frist unzureichend. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehre den Verbraucher nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Ein Unternehmer könne sich darauf nur dann mit Erfolg berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils geltenden Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. In dem Fall lägen erhebliche Abweichungen vom Muster vor.
„Das neue Urteil des Landgerichts Stuttgart sollte bundesweit allen Kunden der Sparkassen Mut machen, deren Kreditvertrag eine nahezu identische frühestens-Widerrufsbelehrung enthält“, meint der Fachanwalt Peter Hahn. Er empfiehlt außerdem allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich deren Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.