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Prospekthaftung beim Lloyd Flottenfonds X: Landgericht München I macht ersten Musterfeststellungsantrag bekannt

, 09.08.2016

HAHN Rechtsanwälte ist der Auffassung, dass der Prospekt des Lloyd Flottenfonds X fehlerhaft ist und hat daher bereits mehr als zehn Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) eingereicht. Ein erster Musterfeststellungsantrag ist jetzt vom Landgericht München I für zulässig erachtet und bekannt gemacht worden. Eine Veröffentlichung wird in Kürze im elektronischen Bundesanzeiger (Klageregister) erfolgen.

In dem beim Landgericht München I geführten Klageverfahren macht der Kläger gegen die comdirect Bank AG Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Aufgrund des abgeschlossenen Beratungsvertrages haftet die Bank insbesondere auch dann, wenn sie das Produkt nicht ausreichend mit (bank-) üblichem kritischen Sachverstand geprüft und über vorhandene Prospektfehler nicht aufgeklärt hat.  

„Wir gehen davon aus, dass zeitnah auch weitere neun Musterfeststellungsanträge bekannt gemacht werden“, erläutert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. In diesem Fall wird es im weiteren Verlauf einen Vorlagebeschluss an das Oberlandesgericht geben. Das Oberlandesgericht selbst bestimmt sodann den Musterverfahrenskläger bzw. ein Musterverfahren und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.  

„Leider können wir den Anlegern des Lloyd Flottenfonds X nicht empfehlen, die Bestimmung des Musterklägers abzuwarten, da die Schadensersatzansprüche bis dahin verjährt sein werden“, so Brockmann. Zu beachten ist die zehnjährige Höchstverjährungsfrist, die mit dem Zeichnungsdatum zu laufen beginnt, spätestens mit der Annahme durch die Treuhandgesellschaft. Brockmann empfiehlt den betroffenen Investoren daher, sich kurzfristig über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren.