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Landgericht Hamburg: Widerrufsbelehrung des Bankhaus Wölbern zur Finanzierung von Fondsbeteiligung fehlerhaft, Verwirkung und Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen

, 01.04.2016

Das Landgericht Hamburg hat das Bankhaus Wölbern i.L. mit Urteil vom 26. Februar 2016 – 328 O 147/15 - zur Rückabwicklung einer am 22. Dezember 2004 abgeschlossenen Beteiligung an der 56. IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland verurteilt. Die finanzierende Bank hat dem Anleger das investierte Eigenkapital zurückzuzahlen, kann aus dem Darlehen keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kläger geltend machen und hat dem Kläger Nutzungsersatz für die erbrachten Leistungsraten zu zahlen. Der Kläger hatte einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro investiert und dabei 17.500 Euro über die Bank  finanziert. Die Beteiligung war von der Bank selbst aufgelegt worden. Der Kläger hatte am 07. Oktober 2014 den Widerruf erklärt.

Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, so dass der Widerruf wirksam erklärt werden konnte. Nach dem Landgericht Hamburg entspricht die Widerrufsbelehrung der dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 – zugrundeliegenden Belehrung. Diese habe der Bundesgerichtshof für fehlerhaft  erachtet. Die Widerrufsbelehrung sei geeignet, den Darlehensnehmer insgesamt von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. „Dem von Banken immer wieder vorgebrachten Argument, dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig sei, hat das Landgericht eine klare Absage erteilt“, sagt der Fachanwalt  Kai-Axel  Faulmüller von HAHN Rechtsanwälte. Ferner habe die Beklagte spätestens mit Kenntnis des BGH-Urteils vom 23. Juni 2009 die Fehlerhaftigkeit der Belehrung erkennen und eine Nachbelehrung vornehmen müssen.

Das Landgericht hebt hervor, dass das Widerrufsrecht unabhängig von den Motiven des Verbrauchers bestehe. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich der Anleger sich aus wirtschaftlichen Erwägungen von der Beteiligung habe trennen wollen. Die Motivation des Widerrufenden müsse außen vor bleiben und sei vom Gesetz als Voraussetzung nicht vorgesehen. Würde man auf die Gesinnung des Widerrufenden abstellen, müsse auch jeder Widerruf, der innerhalb der Widerrufsfrist nach ordnungsgemäßer Belehrung erfolgt, entsprechend  hinterfragt werden. Eine solche Ausuferung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und würde das Institut des Widerrufsrechts insgesamt in Frage stellen. Eine Anhörung des Klägers wegen der Motive des Widerrufs sei daher nicht durchzuführen. Der Widerruf sei auch nicht verwirkt. Da das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch bestand, habe die Bank nicht damit rechnen dürfen, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Abschluss des Darlehens bereits fast 10 Jahre zurückliege. Es fehle an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. „Das Landgericht Hamburg stellt richtiger Weise darauf ab, dass es auf die Motivation des Anlegers zum Widerruf nur in Ausnahmefällen ankomme“, so Anwalt Faulmüller weiter.. Nach seiner Auffassung eröffnet sich allen Anlegern, die Ihre Beteiligung seinerzeit über das Bankhaus Wölbern abgeschlossen und Ihr Darlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt haben, die Chance, sich insgesamt von dem negativ verlaufenden Investment zu trennen.