Der Skandal um die manipulierten Abgaswerte zieht weitere Kreise, vor allem in Deutschland. Betroffen sind hier vor allem die Groß- und Kleinaktionäre, die einen erheblichen Kursverlust hinnehmen mussten, nachdem bekannt wurde, dass VW die Abgastests durch bestimmte Steuerungssoftware manipuliert hatte. Winterkorn selbst hatte dies gegenüber den US-Behörden bereits am 03. September 2015 eingeräumt. Die Öffentlichkeit erfuhr davon erst am 20. September 2015.
Der juristische Vorwurf lautet: Volkswagen hätte schon sehr viel früher die Öffentlichkeit darüber informieren müssen, dass die Abgastests durch den Einsatz bestimmter Software manipuliert worden sind. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WphG) müssen Emittenten von Finanzprodukten – hier die Volkswagen AG als Emittent von Aktien – bestimmte Publizitätspflichten einhalten. Sie sind verpflichtet, Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Unter Insiderinformationen versteht das Gesetz konkrete Informationen über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen Emittenten beziehen und die geeignet sind, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Papiere erheblich zu beeinflussen. Dieses ist bei dem Einsatz der Steuerungssoftware gegeben. Werden solche Insiderinformationen nicht unverzüglich veröffentlicht, ergibt sich daraus gem. § 37 b WphG eine Schadensersatzhaftung des Emittenten, also der Volkswagen AG.
Aktionäre können daher – je nach Kaufzeitpunkt – Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen. Dabei muss der Kauf nach der pflichtwidrigen Unterlassung erfolgt sein. Die Zeitpunkte, in denen eine Veröffentlichung des Einsatzes der Steuerungssoftware geschuldet sein könnten, kommen unterschiedliche in Betracht: Frühestens der Einbau solcher manipulativer Software, die Einleitung der offiziellen Untersuchung der EPA und CARB im Mai 2014, die Rückrufaktion von VW im Dezember 2014, die erweiterten Tests im Juli 2015 oder – spätestens – das Einräumen des Einsatzes der Software gegenüber den US-Behörden am 03. September 2015. Wirtschaftlich kann die Geltendmachung von Schadensersatz für Aktionäre interessant sein, die Aktienkäufe ab Mitte 2012 getätigt haben.
Grundsätzlich haben Aktionäre bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz, können also verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn sie die Aktien nicht erworben hätten (sog. Vertragsabschlussschaden). Sollte der Kausalitätsnachweis nicht gelingen, steht dem Aktionär nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zumindest der Kursdifferenzschaden zu.
HAHN Rechtsanwälte berät und vertritt VW-Aktionäre bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderungen. Dabei wird allen Betroffenen eine kostenfreie schriftliche Erstprüfung angeboten, die für Rechtsschutzversicherte auch eine kostenfreie Deckungsanfrage umfasst.