Der Bundestag hat zur Stärkung der Durchsetzbarkeit von Anlegeransprüchen bei Falschberatung ein neues Gesetz beschlossen. Danach entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes die bisherige dreijährige kenntnisunabhängige Verjährungsvorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Auch Hahn Rechtsanwälte hat immer wieder auf die Unbilligkeit dieser Vorschrift hingewiesen, da der Anspruch auch dann verjährt, wenn der Anleger von dem Schaden noch gar keine Kenntnis hatte. Wir begrüßen diese unlängst überfällige Korrektur des WpHG. Zukünftig gilt danach die allgemeine Verjährungsvorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Wertpapiererwerber von den anspruchsbegründenden Umständen einschließlich des Schadens Kenntnis hat. Für die Fälle vom 1. April 1998 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes verbleibt es allerdings bei der bisherigen dreijährigen Verjährung ab Pflichtverletzung bzw. Kauf. Neu wird ab dem 1. Januar 2010 zwingend eine Dokumentation des Beratungsgesprächs vorgeschrieben. Fraglich ist allerdings, ob diese Dokumentationspflicht praxistauglich ist und tatsächlich zu einer Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Anlegerrechten führt. Denn es besteht auch hier das Risiko, dass das Protokoll vor allem zur Absicherung der Bankinteressen genutzt wird. Letztendlich wird die Verbesserung der Anlegerposition auch sehr stark von der Ausgestaltung des Mindestinhalts des Beratungsprotokolls abhängen, der in der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung konkretisiert wird. Sofern beim Beratungsprotokoll die Vermutung der Vollständigkeit greift, müsste die Bank beweisen, dass eine Aufklärung über die nicht im Protokoll enthaltenen Tatsachen erfolgt ist. Mit § 34, Abs. 2 b) WpHG erhält der Kunde zudem einen Anspruch gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls. Das Gesetz ist überdies unzureichend, da es ausschließlich auf den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes beschränkt ist. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) fordert deshalb den Gesetzgeber auf, auch Durchsetzbarkeitserleichterungen für den „Grauen Kapitalmarkt“ zu schaffen, denn gerade in diesem Bereich besteht erhöhter Handlungsbedarf. Hier könnte dem Investor mit einer Umkehr der Beweislast geholfen werden. Danach hätte sodann die Bank zu beweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat.