Die Volks- und Raiffeisenbanken machen bei juristischen Auseinandersetzungen zunehmend Rückzieher und scheuen eine höchstrichterliche Klärung. Ein aktuelles Beispiel: Die Volksbank Hohenlohe eG hatte zunächst gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24.02.2010 — 9 U 58/09 — Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese dann aber wieder zurückgenommen.
Der Fall: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Volksbank Hohenlohe eG mit Urteil vom 24.02.2010 zu Schadensersatz verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts war die Anlageberatung des Klägers im Zusammenhang mit der Zeichnung des von der DG Anlagegesellschaft mbH initiierten DG-Fonds Nr. 34 fehlerhaft. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die beratende Volksbank die Rückvergütungen (Kick-Backs), die sie für die Vermittlung der Beteiligung erhalten sollte beziehungsweise erhalten hat, pflichtwidrig nicht offengelegt hat. Die beklagte Bank hätte die unzulänglichen Hinweise im Prospekt auf eine der Beklagten gezahlte Vermittlungsprovision, die aus dem vom Kläger an den Fonds gezahlten Betrag stammte, durch die gebotene Aufklärung ergänzen müssen. Eine Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung ist allerdings notwendig, damit der Kunde mögliche Interessenkonflikte der Bank erkennt. Erst dann, so die Rechtsprechung, wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm die Kapitalanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.