Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 12. Juni 2019 ein wegweisendes Urteil (Az: 5 U 1318/18) im Dieselskandal verkündet. Die Volkswagen AG muss dem Kläger aufgrund „sittenwidriger und vorsätzlicher Schädigung“ Schadensersatz leisten. Das Berufungsgericht beruft sich dabei auf Paragraph 826 BGB.
Hintergrund war Folgender: Der Kläger hatte im Januar 2014 einen gebrauchten VW Sharan mit Erstzulassung im Juli 2012 gekauft, in den der EA 189-Motor verbaut war. Dieser verfügt nach Meinung des Kraftfahrt-Bundesamtes über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage des VW Kunden noch in erster Instanz abgewiesen, doch der Kläger war in Berufung gegangen. Vor dem Oberlandesgericht bekam er nunmehr Recht. VW wiederum kündigte direkt nach Verkündung des Urteils an, seinerseits aufgrund von angeblichen Rechtsfehlern Rechtsmittel einlegen zu wollen. Letztendlich wird der Fall dann vor dem Bundesgerichtshof landen.
Der Kläger bekam aber nicht den gesamten Kaufpreis von 31.000 Euro erstattet, wie geltend gemacht. Das Gericht zog als Nutzungswertersatz 5.000 Euro für die bisher gefahrenen Kilometer. Somit muss VW Schadensersatz von 26.000 Euro erbringen.
Das Oberlandesgericht ging hart mit VW ins Gericht. Staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher seien in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht wurden. Zudem sei es ausgeschlossen, dass bei der hohen Anzahl an manipulierten Fahrzeugen VW Mitarbeiter in leitender Stellung nicht von den Manipulationen gewusst hätten.