Widerruf oder Kredit Kündigung bei der Sparkasse KölnBonn?
Fehlerhafte Widerrufsinformationen in den Darlehensverträgen der Sparkasse KölnBonn machen einen Widerruf in vielen Fällen noch heute möglich. Verbraucher sparen gegenüber einer vorzeitigen Kündigung der Baufinanzierung viel Geld.
Sparkasse macht Fehler bei Krediten und Immobiliendarlehen
Der Sparkasse KölnBonn sind, wie vielen anderen Sparkassen und Banken auch, oftmals Fehler in den Kreditverträgen unterlaufen. Diese sorgen dafür, dass die eigentlich nur 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Verbraucher den Vertrag noch viele Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen kann.
Beispiel:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
² Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Hier kann der Verbraucher aufgrund der Fußnote (die eigentlich für Sparkassenmitarbeiter gedacht ist) nicht eindeutig und unmissverständlich erkennen, wann die Frist beginnt bzw. endet. Das wird aber vom Gesetzgeber verlangt.
Solche und viele andere Widerrufsbelehrungen können daher fehlerhaft sein und dem Darlehensnehmer ein ewiges Widerrufsrecht gegenüber der Sparkasse KölnBonn bescheren.
Zu beachten ist hierbei jedoch der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Denn widerrufbar sind Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind dagegen widerrufbar, sofern sie nach dem 01.11.2002 abgeschlossen wurden. Eine Ausnahme bilden Immobiliendarlehensverträge, die im Rahmen eines so genannten Fernabsatzgeschäftes zustande gekommen sind. Wenn während der Anbahnung und der Unterzeichnung des Vertrags kein persönlicher Besuch in einer Filiale der Sparkasse KölnBonn vorlag, sondern alles per Telefon, Fax oder E-Mail gemacht wurde, sind auch ältere Verträge (ab dem 02.11.2002) noch widerrufbar.
Sensationsurteil vom EuGH: Millionen Verbraucher können Kredit widerrufen
Der Europäische Gerichtshof entschied im März 2020 zur Frage des Kredit Widerrufs bei einer Sparkasse. Das verbraucherfreundliche Urteil ermöglicht es Millionen von Verbrauchern, ihre Kreditverträge zu widerrufen. Das Gericht urteilte, dass der so genannte Kaskadenverweis in Widerrufsinformationen nicht mit europäischem Recht vereinbar sei. Dabei wird auf Paragraphen verwiesen, die ihrerseits auf weitere Paragraphen verweisen. Für den durchschnittlichen Verbraucher ein undurchdringlicher Paragraphendschungel, der es ihm unmöglich macht, zu erfahren, wann seine Widerrufsfrist beginnt. Deshalb gelten diese Darlehensverträge als fehlerhaft und können noch immer widerrufen werden. Dieses Urteil betrifft dabei Immobiliar-Verbraucherkreditverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden. Das betrifft natürlich auch Darlehen und Kredite der Sparkasse KölnBonn.
Widerruf der Baufinanzierung statt Kündigung bei der Sparkasse KölnBonn – keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen
Mit dem Darlehenswiderruf lässt sich bares Geld sparen. Denn im Gegensatz zur vorzeitigen Kündigung fällt hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht an. Auch die Nichtabnahmeentschädigung, die bei der Nichtabnahme eines ursprünglich vereinbarten Forward-Darlehens normalerweise fällig wird, fällt hier nicht an. Das liegt daran, dass es bei einem Widerruf zu einer Rückabwicklung des Vertrags kommt und der Darlehensnehmer so gestellt wird, als hätte er den Vertrag bei der Sparkasse KölnBonn nie abgeschlossen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank bei einer vorzeitigen Kündigung oder Ablösung fordern, um den dadurch entstandenen Einnahmenverlust auszugleichen. Denn sie hatte ja für den Zeitraum der Zinsbindung mit der Einnahme von Zinsen gerechnet. Die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt jedoch, wenn der Darlehensvertrag widerrufen wird. Obendrein lässt sich dank des Widerrufs günstig zu einem neuen Kredit umschulden, bei dem man von den heutzutage sehr niedrigen Zinsen profitieren kann. So spart man doppelt.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten NICHT, wenn es sich bei der Immobilie zum Zeitpunkt des Immobilien-Erwerbs durch den Darlehensnehmer (nicht: Zeitpunkt der Umfinanzierung) um einen Neubau handelte. In diesen Fällen greift die sog. Baurisiko-Ausschlussklausel ein, die ausdrücklich auch die Finanzierung eines Neubaus erfasst. Wenn ein Vermietungsobjekt gebraucht gekauft wurde, könnte zudem die Kapitalanlagen-Ausschlussklausel des jeweiligen Rechtsschutzversicherers eingreifen. Ob dies der Fall ist, prüft HAHN Rechtsanwälte kostenfrei.