Vorfälligkeitsentschädigung bei der Sparkasse vermeiden
Bei einer vorzeitigen Kündigung oder Ablöse von Kredit oder Darlehen fordert die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Möglichkeit, diese Zahlung zu umgehen ist der Widerrufsjoker. Widerrufen statt kündigen und bares Geld sparen.
Warum verlangt die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung von mir?
Sie möchten eine Immobilie erwerben und benötigen zur Finanzierung ein Darlehen von einer Bank? Oder Sie möchten gar selbst ein Haus bauen und sind auf der Suche nach einer Baufinanzierung? Dann kann Ihnen die Sparkasse mit einem Darlehensvertrag aushelfen. Allerdings sind an diesen auch einige Bedingungen gebunden. Wenn die Sparkasse einem Darlehensnehmer ein Immobiliendarlehen oder eine Baufinanzierung bewilligt hat, hat sie damit geplant, für den Zeitraum der Zinsbindung Zinsen von diesem zu bekommen. Schließlich möchte auch sie an dem Darlehen verdienen. Wenn der Kreditnehmer nun vorzeitig den Kredit kündigen oder ablösen möchte, fallen diese geplanten Einnahmen weg. Um diesen Ausfall auszugleichen, fordert die Sparkasse im Falle einer vorzeitigen Kündigung die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Gerade bei Immobiliendarlehen und Baufinanzierungen kann die Vorfälligkeitsentschädigung sehr teuer sein und schnell einen hohen vierstelligen Betrag erreichen. Die Höhe der Restschuld und die noch offene Vertragslaufzeit spielen bei der komplizierten Berechnung eine Rolle.
Kreditnehmer die eine Erbschaft gemacht haben oder aus anderen Gründen finanziell besser dastehen, können die besseren finanziellen Umstände für eine vorzeitige Kreditablösung nutzen. Aufgrund der Vorfälligkeitsentschädigung sollte hier aber geprüft werden, ob sich die vorzeitige Rückzahlung wirtschaftlich auch wirklich lohnt. Besonders schwierig wird es, wenn ein Kredit vorzeitig gekündigt werden soll, um zu einem neuen Kredit umzuschulden. Natürlich profitieren Kreditnehmer heute von niedrigen Zinsen, so dass in den kommenden Jahren viel Geld gespart werden kann. Diese Einsparungen werden durch eine möglicherweise sehr hohe Vorfälligkeitsentschädigung, die an die Sparkasse zu zahlen ist, aber schnell ausgeglichen und eine Umschuldung ist somit nicht mehr rentabel. Nachrechnen lohnt sich!
Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?
Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kann die Sparkasse entweder die Aktiv-Aktiv-Methode oder die Aktiv-Passiv-Methode heranziehen. In der Regel nutzen Kreditinstitute letztere, da sie hier von niedrigeren finanziellen Verlusten profitieren. Dabei wird bei dieser Berechnung davon ausgegangen, dass die Bank die Summe des vorzeitig zurückgezahlten Kredits im öffentlichen Kapitalmarkt angelegt hätte. Hierfür werden Hypothekenpfandbriefe herangezogen, damit die Banken sich nicht Anlagen mit einer extra schlechten Rendite heraussuchen können. Berechnet wird nämlich nun die Differenz zwischen dem Zins, den die Bank für das ursprüngliche Darlehen bekommen hätte und dem Zins, den sie bei den neuen Anlagen erhält.
Bei der Aktiv-Aktiv-Methode dagegen wird angenommen, dass die Bank den zurückgezahlten Kredit an einen neuen Darlehensnehmer verleiht. Ist der Zins in der Zwischenzeit gesunken, kann sie dies nur mit Verlust tun. Die Vorfälligkeitsentschädigung gleicht diesen aus.
Bei bestimmten Fehlern verliert die Sparkasse ihren Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung
Hat die Sparkasse in Kreditverträgen, die ab dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, bestimmte fehlerhafte Anbgaben gemacht, verliert sie ihren Anspruch auf den Erhalt einer Vorfälligkeitsentschädigung. Hierzu heißt es in § 502 BGB:
"Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind."
So urteilte am 01.07.2020 das OLG Frankfurt am Main, dass ein Verbraucher aus genau diesem Grund gar keine Vorfälligkeitsentschädigung an seine Bank hätte zahlen müssen. Diese hatte nämlich fehlerhafte bzw. unklare Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Sie muss ihm deshalb die gesamte Summe in Höhe von über 20.000,00 Euro zurückzahlen.
Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung können zum Beispiel dadurch fehlerhaft werden, dass sie den Eindruck erwecken, die Vorfälligkeitsentschädigung könnte bis zum Ende der Zinsbindungsfrist (beispielsweise 15 oder 20 Jahre) berechnet werden. Da Verbraucher regulär nach zehn Jahren (mit einer Frist von sechs Monaten) ihren Darlehensvertrag kündigen können, darf die Sparkasse auch nur für diesen Zeitraum die Entschädigung berechnen. Auch müssen bei der Berechnung eventuell vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte in Betracht gezogen und in die Erläuterung der Berechnung mit aufgenommen werden.
Mit dem Widerruf kann die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Sparkasse gespart werden
Viele Verbraucher können einen zweiten Weg gehen, um sich von einem Darlehensvertrag bei der Sparkasse zu lösen. Sie können das Darlehen widerrufen, statt es vorzeitig zu kündigen oder abzulösen und sparen dabei eine Menge Geld. Denn bei einem Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt. Das heißt, die Sparkasse darf keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Auch eine Umschuldung zu einem neuen Kreditvertrag für eine Immobilie ist so günstig möglich.
Normalerweise kann ein Verbraucherdarlehen nur bis zu 14 Tage nach dem Vertragsschluss widerrufen werden. Wenn die Sparkasse jedoch fehlerhafte Widerrufsinformationen im Darlehensvertrag verwendet hat, dann beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Darlehensvertrag kann somit auch noch Jahre nach seinem Abschluss widerrufen werden.
Die Fehler der Sparkassen in Widerrufsbelehrungen
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind schwer zu erkennen. Oft handelt es sich um wenige Wörter, die zwischen einer korrekten und einer fehlerhaften Belehrung den Unterschied machen.
Ein Fehler kann zum Beispiel der folgende Abschnitt sein:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
So steht in Kreditverträgen der Sparkasse teilweise zu lesen, dass die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde zu den Pflichtangaben gehört. In diesen Verträgen wird die Behörde dann aber nirgendwo genannt. Es handelt sich dabei tatsächlich gar nicht um eine Pflichtangabe, doch die Sparkasse macht sie mit diesem Abschnitt selbst zu einer und legt sich daher die Nennung auf – und muss sich dann natürlich auch daran halten.
In einigen Kreditverträgen der Sparkasse gibt es eine angekreuzte Checkbox, in der es heißt, dass der Darlehensnehmer der Sparkasse bei einem Widerruf auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die diese an öffentliche Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. Dies kann einen Verbraucher dazu bringen, von einem Widerruf abzusehen, da er nicht erkennen kann, welche Kosten eventuell auf ihn zukommen könnten. Auch eine solche Widerrufsbelehrung ist deshalb nicht ordnungsgemäß.
EuGH-Urteil zum Widerruf von Immobiliendarlehen
Am 26.03.2020 sorgte der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil für Aufsehen. Demnach sorgt die folgende Formulierung für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Kreditverträge, die diese enthalten, können demnach noch immer widerrufen werden:
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Kaskadenverweis. Der Verbraucher wird nicht direkt über seine Rechte informiert, sondern muss sich diese mühsam erlesen und dafür Paragraphen wälzen. Denn der § 492 BGB verweist wiederum auf weitere Paragraphen. Der Verbraucher wird so nicht in klarer und prägnanter Form, wie es der Gesetzgeber fordert, über sein Widerrufsrecht aufgeklärt.
Die Vorteile des Widerrufs
- Kreditnehmer sparen sich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
- Auch eine Strafzahlung für das Ablehnen eines vereinbarten Forward-Darlehens muss nicht gezahlt werden
- Bei einer Umschuldung zu einem neuen Darlehensvertrag profitieren Sie von den aktuell sehr günstigen Zinsen
- Auch bei einem Autokreditvertrag oder Leasingvertrag lässt sich der Widerrufsjoker einsetzen - so ist es möglich, ein Auto, das im Abgasskandal unter einem hohen Wertverlust leidet, an die Bank zurückzugeben
Urteile gegen die Sparkasse
HAHN Rechtsanwälte konnte schon zahlreiche Urteile gegen die Sparkasse erreichen, bei denen diese zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen verurteilt wurde. Die Kläger konnten demnach die Vorfälligkeitsentschädigung sparen. Nachfolgend einige Urteile, die wir vor Oberlandesgerichten erzielen konnten:
OLG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2019 - 5 U 129/19 - Förde Sparkasse
Aufgrund der "frühestens" Belehrung konnte der Darlehensvertrag auch neun Jahre nach seinem Abschluss noch immer widerrufen werden. Die Förde Sparkasse muss den Klägern nun über 10.000,00 Euro zahlen und ihnen überdies die Kontoführungsgebühren erstatten.
OLG Köln - Urteil vom 26.03.2019 - I-4 U 102/18 - Sparkasse Leverkusen
Ein Sensationsurteil fällte das Oberlandesgericht Köln bezüglich eines widerrufenen Darlehensvertrags der Sparkasse Leverkusen. HAHN Rechtsanwälte hatte herausgefunden, dass die Sparkasse einen falschen effektiven Jahreszins angegeben hatte - dieser war zu niedrig angegeben. Die Kläger können den Vertrag deshalb rückabwickeln und aus der laufenden Zinsbindung aussteigen. Durch den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags zu den zu diesem Zeitpunkt deutlich günstigeren Zinsen können sie über die Folgejahre große Summen sparen.
Hanseatisches OLG - Urteil vom 18.01.2018 - 13 U 184/16 - Hamburger Sparkasse
Einmal mehr sorgt die "frühestens" Belehrung dafür, dass ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag bei der Hamburger Sparkasse noch widerrufen kann. Ergebnis des Widerrufs ist die Rückabwicklung des Vertrags. Und damit auch die Vermeidung der Vorfälligkeitsentschädigung.
OLG Koblenz - Urteil vom 16.06.2017 - 8 U 1107/16 - Sparkasse Mittelmosel
Ein besonderer Fall. Ein Paar hatte 2007 drei Immobiliendarlehensverträge über insgesamt 153.000,00 Euro mit der Sparkasse Mittelmosel abgeschlossen. 2014 hatte es alle drei Verträge gekündigt und dafür zusammen eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 14.000,00 Euro gezahlt. 2015 dann widerriefen die Kläger die Darlehensverträge. Das OLG Koblenz entschied, dass der Widerruf rechtens war. Alle drei Verträge enthielten nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen. Neben der "frühestens" Formulierung sorgte auch eine Fußnote für Unsicherheit. Die Widerrufsfrist war zwar richtig mit "zwei Wochen" angegeben, durch die Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" sei für den Verbraucher jedoch der Eindruck entstanden, die Frist könne variieren und er müsse sie für seinen Fall selbst feststellen. Im Rahmen der Kündigung hatten die Kläger eine Vereinbarung unterzeichnet, in der es hieß: "Alle Ansprüche des Darlehensnehmers sind mit der Aufhebungsvereinbarung abgegolten." Das Gericht machte klar, dass dies jedoch den späteren Widerruf nicht betreffe. Die drei Darlehensverträge werden rückabgewickelt. Nach Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche muss die Sparkasse Mittelmosel den beiden Klägern insgesamt über 20.000,000 Euro zurückzahlen. Die Kläger konnten sich somit die Vorfälligkeitsentschädigung (plus eine zusätzliche Summe) von der Sparkasse zurückholen.
OLG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.10.2016 - 5 U 62/16 - Sparkasse zu Lübeck
Auch bei diesem Fall ging es um gleich drei Verträge, die die Klägerin 2007 mit der Sparkasse zu Lübeck abgeschlossen hatte. 2015 widerrief sie diese - und bekam Recht. Unter anderem aufgrund der "frühestens" Belehrung war die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Verträge werden nun rückabgewickelt.
OLG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.10.2016 - 5 U 50/16 - Sparkasse Südholstein
Ganz ähnlich lag der Fall hier - auch hier konnte ein Ehepaar drei geschlossene Darlehensverträge auch viele Jahre nach dem Abschluss noch widerrufen. In diesem Fall hatte die Sparkasse Südholstein fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Der Widerruf führt zur Rückabwicklung der Verträge.
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Bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen
Auch dies ist möglich. Haben Sie die Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse schon gezahlt, können Sie sich diese mit einem Widerruf oder aufgrund von fehlerhaften Angaben gemäß § 502 BGB zurückholen.
Möglich ist der Einsatz des Widerrufsjokers bei Immobiliendarlehensverträgen, die Verbraucher zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen haben.
Immobiliendarlehensverträge, die im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes zustande gekommen sind, können sogar dann noch widerrufen werden, wenn sie vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde weder zur Anbahnung noch zum Abschluss des Darlehens eine Filiale der Sparkasse aufgesucht hat.
Bei Verträgen ab dem 21.03.2016 wiederum ist es möglich, dass der Sparkasse aufgrund von fehlerhaften Angaben gar nicht erst eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.
Wir konnten zum Widerruf von Immobiliendarlehen und Baufinanzierungen bereits hunderte positive Urteile gegen Banken, Sparkassen und Kreditinstitute erreichen, darunter die Förde Sparkasse, die Hamburger Sparkasse und die KSK Esslingen-Nürtingen, um nur einige zu nennen.
Im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung können sich drei Möglichkeiten für Sie ergeben:
- Sie erfahren, dass die Sparkasse Ihre Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet und zu hoch angesetzt hat und müssen deshalb nur noch einen niedrigeren Betrag zahlen oder bekommen die zu viel gezahlte Differenz erstattet.
- Sie erfahren, dass Ihre Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und können deshalb noch immer Ihren Darlehensvertrag widerrufen - ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse zahlen zu müssen.
- Sie können sich die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung an die Sparkasse sparen, da diese im Vertrag fehlerhafte Angaben gemacht hat und somit gar keinen Anspruch auf die Zahlung hat.