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C-693/18: EuGH Urteil zu unzulässigen Abschalteinrichtungen im Abgasskandal

Abschalteinrichtungen sind laut EuGH unzulässig

Am 17.12.2020 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Abschalteinrichtungen unzulässig sind. Das Gericht folgte damit den Schlussanträgen der Generalanwältin Eleanor Sharpston, die bereits im April diese Ansicht vertreten hatte. Das Urteil stärkt Verbraucherechte im Diesel Abgasskandal.


Sind Abschalteinrichtungen laut EuGH unzulässig?

Ja! Mit seinem Urteil vom 17.12.2020 bestätigte der EuGH, dass Abschalteinrichtungen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Abgasreinigung verbessern, um die Zulassung zu erreichen, unzulässig sind.

EuGH-Urteil zu Abschalteinrichtungen im Abgasskandal

Der Europäische Gerichtshof hat Verbrauchern ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk beschert. Am 17.12.2020, fast acht Monate, nachdem die Generalanwältin mit ihren verbraucherfreundlichen Schlussanträgen bereits für Hoffnung gesorgt hatte, hat das Gericht diese Auslegung der EG Verordnung Nr. 715/2007 nun bestätigt.

Demnach sind Abschalteinrichtungen, die dafür sorgen, dass die Fahrzeuge lediglich auf dem Prüfstand die Grenzwerte einhalten, während sie auf der Straße ein Vielfaches der Schadstoffe ausstoßen, unzulässig. Das gelte selbst dann, wenn punktuell auch im normalen Betrieb auf der Straße die Abgasreinigung optimal funktioniert.

Das Urteil stärkt die Rechte der betroffenen Verbraucher im Diesel Abgasskandal und stellt die Autoindustrie vor weitere Probleme. Denn die Hersteller verteidigen sich gerne mit der Behauptung, die Abschalteinrichtungen seien zum Schutz des Motors notwendig und würden deshalb innerhalb der Ausnahmegenehmigung der EG Verordnung liegen. Dieser Interpretation erteilte das Gericht eine klare Absage. Um den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, dürften solche Abschalteinrichtungen gerade nicht eingebaut werden. Lediglich um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen, könnten sie ausnahmsweise zulässig sein.

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C-693/18: Die Schlussanträge der EuGH Generalanwältin

Am 30. April 2020 stellte Eleanor Sharpston, Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof, ihre Schlussanträge zum Verfahren C-693/18. Darin geht es im Wesentlichen um zwei Fragen:

  1. Umfasst der Begriff „Emissionskontrollsystem“ aus der Verordnung Nr. 715/2007 nur Technologien, Strategien und Bestandteile, die Emissionen im Vorhinein verringern können, oder auch solche, die Emissionen nach ihrem Entstehen behandeln und reduzieren können?
  2. Nach welchen Ausnahmen kann eine Abschalteinrichtung zulässig sein?

Sharpston kam bezüglich der ersten Frage zu dem Ergebnis, dass ein Emissionskontrollsystem dahingehend zu verstehen ist, dass es Emissionen nicht nur vor ihrer Entstehung verhindern, sondern auch nach ihrer Entstehung behandeln und reduzieren kann. Der beklagte Autohersteller hatte in dem Fall darauf plädiert, dass mit einem Emissionskontrollsystem nur eine nachträgliche Behandlung der Emissionen gemeint sei.

Die zweite Frage hat für die gesamte Autobranche große Auswirkungen. Es handelt sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug zwar um eines mit dem VW-Motor EA 189, doch sind die Ausführungen von Sharpston generell anwendbar. Auch andere Hersteller, wie beispielsweise Daimler werden also mit großen Interesse nicht nur auf diese Schlussanträge, sondern auch auf das daraus resultierende Urteil schauen. Ebenso verhält es sich bei VW, das auch mit dem Nachfolgemotor EA288 im Abgasskandal steckt.


EuGH Generalanwältin: Abschalteinrichtung ist unzulässig (C-693/18)

Autohersteller verteidigen sich in der Regel vor Gerichten mit dem Argument, dass Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes nötig und deshalb zulässig seien. Sie berufen sich dabei auf Artikel 5 Absatz 2 der EU Verordnung 715/17, wo es heißt:

„Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) Die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;"

[…]

Sharpston interpretiert diese Ausnahmeregelung jedoch anders. Die Ausnahmeregelung sei eng auszulegen. Alleine das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertige nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung. Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen, würden das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung rechtfertigen.

Eine Aussage, die die Auffassung vieler Verbraucheranwälte bestätigt und den Vertretern der Autobranche Schweißperlen auf die Stirn treiben wird.