Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 22.12.2010 entschieden, dass ein Anleger des DG-Fonds Nr. 36 von der Sparda-Bank Hamburg eG Schadensersatz verlangen kann. Der von hrp vertretene Kläger hat im Jahre 1995 eine Beteiligung an dem DG-Fonds Nr. 36 in Höhe von 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio gezeichnet. Vor Abschluss der Beteiligung wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Sparda-Bank Hamburg eG beraten. Bereits das Landgericht Hamburg hatte die Sparda-Bank Hamburg eG wegen der Nichtaufklärung über das von Anfang an bestehende Totalverlustrisiko nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Ehefrau des Klägers sowie des damaligen Anlageberaters zum Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nun bestätigt.
Zur Begründung des klägerischen Anspruchs hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg - anders als das Landgericht Hamburg - nicht auf die unterlassene Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko, sondern auf die unterlassene Aufklärung über die Verwendung des Agios in Höhe von 5 % als Provision an die Sparda-Bank Hamburg eG für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung abgestellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 2.500,00 DM. Im Einklang mit der überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte hat auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass es sich bei dieser Zahlung um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung handelt. Wird der Anleger von der beratenden Bank nicht darüber aufgeklärt, dass die Bank für die erfolgreiche Vermittlung einer Kapitalanlage eine Rückvergütung erhalten wird, kann der Anleger nicht nur die Erstattung dieser Rückvergütung, sondern die Rückabwicklung der gesamten Beteiligung verlangen.
Die Sparda-Bank Hamburg eG ist daher zur Zahlung der Nominalbeteiligungssumme zzgl. Agio und abzgl. der erzielten Steuervorteile verurteilt worden. Da die Fondsgesellschaft Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt und aufgrund dessen die Schadensersatzleistung nicht zu versteuern ist, sind die Steuervorteile des Klägers schadensmindernd zu berücksichtigen gewesen.
Darüber hinaus erhält der Kläger den entgangenen Gewinn, der erwirtschaftet worden wäre, wenn das investierte Kapital ab dem Jahr 1996 in Bundesschatzbriefe Typ B angelegt worden wäre. Da der Kläger dieses Geld investieren wollte, ist nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung sein Geld anderweitig angelegt hätte.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Da die Sparda-Bank Hamburg eG zur Zahlung von insgesamt 38.422,18 € verurteilt worden ist und somit der Beschwerdewert bezogen auf die Sparda-Bank Hamburg eG die Summe von 20.000,00 € übersteigt, kann diese gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Dieses ist bereits erfolgt, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.