Lebensversicherungen als Kapitalanlage
Lebensversicherungen gehörten viele Jahre zu den beliebtesten Anlagen zur Kapitalerhöhung oder zur Altersvorsorge. Das lag vor allem an den hohen Garantiezinsen, die die Versicherer versprachen. In den 90er Jahren lagen diese teilweise bei 4%. Hinzu kamen Überschussbeteiligungen und der Schlussüberschuss. Kapitalbildende Lebensversicherungen rechneten sich und wer diese damals abgeschlossen hat, kann sich zu Vertragsende über hohe Auszahlungen freuen. Doch das hat sich geändert. Der Garantiezins ist immer weiter gefallen und liegt seit 2017 bei unter einem Prozent. Auch die Überschussbeteiligungen sind geringer als früher - woran die teuren Altverträge Schuld sind, die die Versicherungen nun bedienen müssen. Dafür werden Zinszusatzreserven angelegt, damit die Versicherungen die hohen Kosten für die Altverträge aufbringen können. Dadurch jedoch sinken die Überschussbeteiligungen bei neuen Verträgen, denn vorhandenes Kapital wird zunächst dafür ausgegeben, die Altverträge zu bedienen.
Deshalb lohnt es sich heute kaum noch, kapitalbildende Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen abzuschließen. Viele Versicherungsnehmer denken zudem darüber nach, ihren Versicherungsvertrag zu kündigen, da die Rendite (aufgrund der gesunkenen Überschussbeteiligung) einfach nicht mehr dem entspricht, was sie erwartet haben. Doch bei einer Kündigung kommt oft ein böses Erwachen. Denn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung liegt regelmäßig unter dem Wert der bisher gezahlten Beiträge. Die Versicherten machen bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags finanzielle Verluste.
Gründe für die Kündigung einer Lebensversicherung
Es kann viele Gründe geben, weshalb sich Versicherungsnehmer dazu entschließen, eine Lebensversicherung zu kündigen. Vielleicht benötigen Sie kurzfristig Geld, um eine größere Anschaffung bezahlen zu können, gehen aber davon aus, dass es sich um eine einmalige Sache handelt und Sie danach wieder die Möglichkeit haben werden, anzusparen? Dann machen Sie durch einen niedrigen Rückkaufswert einen Verlust, den Sie sich nicht wieder zurückholen können. Stattdessen könnten Sie darüber nachdenken, den Versicherungsvertrag zu beleihen - so bekommen Sie einen Kredit, haben somit Geld zur Verfügung, müssen die Lebensversicherung aber nicht kündigen.
Benötigen Sie die Summe schnell und langfristig, können in Zukunft also nicht weiter Beiträge zahlen? Dann bietet sich der Verkauf der Lebensversicherung an. Hier können Sie in der Regel eine Summe bekommen, die über dem Rückkaufswert liegt.
Geht es Ihnen einfach darum, für eine Weile die Beiträge zu sparen? Dann müssen Sie nicht gleich kündigen. Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung, ob nicht eine Beitragsfreistellung in Frage kommt. Später können Sie ihn dann weiter besparen.
In vielen Fällen besteht zudem die Möglichkeit, dem Vertrag zu widersprechen - auch viele Jahre nach dem Abschluss noch. Das ist möglich, wenn Sie von der Versicherungsgesellschaft nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, was recht oft vorgekommen ist. Bei einem erfolgreichen Widerspruch bekommen Sie alle eingezahlten Beiträge erstattet - die Versicherung darf keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abziehen. Der Rückkaufswert wird somit in aller Regel klar übertroffen.
Eine Kündigung sollte aufgrund des in der Regel niedrigen Rückkaufswerts immer der letzte Weg sein, um sich von einer Lebensversicherung zu trennen.
Wie berechnet sich der Rückkaufswert?
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung bezeichnet die Summe, die der Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung zurück erhält. Aus verschiedenen Gründen liegt diese in vielen Fällen unter dem Wert der eingezahlten Beiträge. So dürfen Versicherer oft Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen, dazu einen Gegenwert für den tatsächlich genossenen Versicherungsschutz. Auch Stornogebühren dürfen Versicherer teilweise bei einer vorzeitigen Kündigung verlangen. Die Berechnung des Rückkaufswerts hat sich zwischenzeitlich geändert. So gilt seit 2008 eine neue Berechnungsmethode.
Verträge zwischen 1994 und 2007:
Zu älteren Verträgen hat sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach zur Berechnung des Rückkaufswerts geäußert. Der Versicherer darf bei diesen Verträgen weder die Abschlusskosten abziehen, noch eine Stornogebühr berechnen. Der Versicherungsnehmer muss bei einer Kündigung mindestens die Hälfte seiner eingezahlten Beträge, abzüglich der laufenden Verwaltungskosten erstattet bekommen. Dabei handelt es sich um das sogenannte ungezillmerte Deckungskapital.
Verträge ab 2008:
Seit 2008 sieht die gesetzliche Regelung laut dem Versicherungsvertragsgesetz vor, dass der Rückkaufswert dem Deckungskapital entsprechen muss. Der Versicherte erhält bei einer Kündigung die eingezahlten Beiträge erstattet, davon werden aber die Abschlusskosten (die gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre des Vertrags verteilt werden, weshalb eine Kündigung in den ersten Jahren niedrigere Abzüge mit sich bringt) abgezogen. Auch eine Stornogebühr darf der Versicherer berechnen. Der Kunde enthält auf der anderen Seite bereits zugeteilte Überschussbeteiligungen und Zinserträge.
Sonderfall Risikolebensversicherung
Bei einer Risikolebensversicherung gibt es keinen Rückkaufswert, da die eingezahlten Prämien rein dem Versicherungsschutz dienen und nicht der Kapitalbildung. Kündigen Sie eine Risikolebensversicherung, bekommen Sie deshalb nichts ausgezahlt.
Sonderfall fondsgebundene Lebensversicherung
Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen handelt es sich um einen Sonderfall. Das eingezahlte Geld wird in Investmentfonds investiert, die sich positiv oder negativ entwickeln können. Der Rückkaufswert kann bei einer Kündigung also durchaus positiv ausfallen, aber auch sehr niedrig. Bezüglich Abschlusskosten und Stornogebühren gelten die gleichen Regeln wie für Kapitallebensversicherungen.
Unwirksame Klauseln zum Rückkaufswert
Der BGH hat in zahlreichem Entscheidungen Klauseln zum Rückkaufswert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden) für unwirksam erklärt. Zunächst hatte der BGH bereits 2001 entschieden, dass einige Klauseln gegen das Transparenzgebot verstoßen würden. Die Versicherungsnehmer würden darin nicht ausreichend klar über die für sie möglicherweise negativen wirtschaftlichen Folgen einer vorzeitigen Kündigung aufgeklärt. Daraufhin ersetzten die Versicherungen die Klauseln - mit inhaltsgleichen Formulierungen. Hierzu urteilte der BGH dann in 2005, dass auch dies nicht zulässig sei. 2012 und 2013 folgten weitere Entscheidungen des BGH, in denen er Klauseln zur Kündigung, zur Berechnung des Rückkaufswertes, zum Stornoabzug und zur Abschlusskostenverrechnung für unwirksam erklärte. Die beklagten Versicherungsgesellschaften wurden dazu verurteilt, es zu unterlassen, beim Abschluss von Kapitallebensversicherungsverträgen diese Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen.
Haben Sie in letzter Zeit eine solche Lebensversicherung gekündigt, können Sie überprüfen lassen, ob der Rückkaufswert korrekt berechnet war, oder Sie Nachzahlungen von der Versicherung verlangen können. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre zum Ende des Jahres ab dem Zeitpunkt der Kündigung.
Alternative 1: Widerspruch der Lebensversicherung
Versicherungsnehmer, die über eine Kündigung oder einen Verkauf ihrer Lebensversicherung nachdenken, sollten prüfen lassen, ob nicht auch ein Widerspruch in Frage kommt. Normalerweise beträgt die Widerspruchsfrist bei einer Lebensversicherung 14 oder 30 Tage (je nachdem, wann der Vertrag geschlossen wurde). Diese Frist beginnt jedoch nicht zu laufen, wenn die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden. Die Fehler können dabei vielfältig sein und zum Beispiel den Beginn der Frist oder die Modalitäten betreffen. Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung geht es dabei entweder um ein Widerspruchs-, Widerrufs- oder Rücktrittsrecht. Die Voraussetzungen und Folgen sind jedoch die gleichen. Bei einem erfolgreichen Widerspruch muss die Lebensversicherung die gezahlten Beiträge erstatten. Auch Abschluss- und Verwaltungskosten müssen erstattet werden. Zudem können Verbraucher Zinsen fordern. Lediglich einen Wertersatz für den tatsächlich genossenen Versicherungsschutz müssen sie sich anrechnen lassen. Handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung und der Fonds hat Verluste gemacht, müssen auch diese angerechnet werden. Die Rückzahlung liegt dennoch regelmäßig klar über dem Rückkaufswert, der bei einer Kündigung erzielt werden würde. Auch bereits gekündigte oder abgelaufene Lebensversicherungen können grundsätzlich noch immer widerrufen werden.
Bitte beachten Sie, dass wir derzeit keine Erstberatungen und Mandatsübernahmen im Bereich des Widerrufs von Lebens- und Rentenversicherungen anbieten.
Alternative 2: Verkauf der Lebensversicherung
Möchten Sie einen niedrigen Rückkaufswert nicht akzeptieren, Ihre Lebensversicherung aber trotzdem loswerden, dann könnte ein Verkauf der Police eine Lösung sein. Dabei treten Sie die Rechte aus dem Vertrag an den Käufer ab. Dieser zahlt die Beiträge weiter, profitiert dabei auch von den Zinsen und den Überschüssen. Der Versicherungsschutz bleibt in der Regel bestehen, allerdings müssen Sie bedenken, dass im Falle Ihres Todes weniger ausgezahlt wird, da der Käufer seine Kosten (Kaufpreis für den Vertrag plus Beiträge) zuzüglich Zinsen von der Auszahlungssumme abziehen wird. Nicht jede Lebensversicherung kann verkauft werden. Ankäufer haben verständlicherweise mehr Interesse an Verträgen mit guten Zinsen. Auch ein gewisser Rückkaufswert sollte schon erreicht worden sein und der Vertrag sollte noch einige Jahre laufen. Fondsgebundene Lebensversicherungen lassen sich schwer verkaufen. Der Vorteil eines Verkaufs ist, dass Sie etwa 2 bis 5% mehr Geld erhalten können, als der Rückkaufswert, den Sie bei einer Kündigung der Lebensversicherung von dem Versicherer erhalten würden.
Alternative 3: Beleihung des Versicherungsvertrags
Die Beleihung einer Lebensversicherung eignet sich besonders in Fällen, in denen Verbraucher wissen, dass sie in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, den auf die Versicherung aufgenommenen Kredit auf einen Schlag zurückzuzahlen, etwa durch eine Erbschaft. Denn ein solches Policendarlehen ist endfällig - Sie zahlen während der Laufzeit nur die Zinsen, müssen aber zum Ende der Laufzeit die gesamte Darlehenssumme zurückzahlen. Bedenken Sie dies bei der Höhe der Zinsen, die sich im Lauf der Zeit nicht verringern, da Sie ja immer die Zinsen auf den vollen Darlehensbetrag zahlen. Während der Laufzeit des Policendarlehens zahlen Sie die Beiträge an die Versicherung ganz normal weiter und behalten dadurch auch den Versicherungsschutz. Der Anbieter des Darlehens bekommt aber den original Versicherungsschein und hat dadurch die Möglichkeit, die Lebensversicherung zu verkaufen, sollten Sie zum Ende der Laufzeit den Kredit nicht tilgen können.
Alternative 4: Beitragsfreistellung
Wenn Versicherte für einen gewissen Zeitraum die Beiträge sparen möchten, ohne dafür gleich die Versicherung kündigen zu müssen, bietet sich oft die Möglichkeit einer Beitragsfreistellung an.
Je nach Versicherung kann die beitragsfreie Zeit unterschiedlich überbrückt werden. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, die Beiträge zu stunden. Das heißt, Sie verzichten ein oder zwei Jahre ganz auf die Zahlung, müssen diese danach aber komplett nachholen, unter Umständen fordert der Versicherer dazu noch Zinsen von Ihnen. Läuft der Vertrag schon länger, kann es möglich sein, die Beiträge aus bereits erwirtschafteten Überschüssen zu finanzieren. Das schlägt sich aber natürlich auf die Auszahlung am Vertragsende nieder, die dann entsprechend niedriger ausfallen wird. Die dritte Option ist die tatsächliche Beitragsfreistellung. Der Versicherte zahlt also für einen bestimmten Zeitraum keine Beiträge - dadurch verliert er für diesen Zeitraum allerdings auch den Schutz durch eventuell vorhandene Zusatzversicherungen. Ist bereits ein gewisser Rückkaufswert erreicht, können Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung zudem bis zum Ende der Vertragslaufzeit beitragsfrei stellen - mit entsprechenden Abzügen.
Bitte beachten Sie, dass wir derzeit keine Erstberatungen und Mandatsübernahmen im Bereich des Widerrufs von Lebens- und Rentenversicherungen anbieten.