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SCHUFA Schadensersatz – Wie kann ich bei Problemen mit SCHUFA-Einträgen eine Entschädigung bekommen?

Telekommunikationsanbieter haben ohne Erlaubnis Positivdaten von Millionen Kunden an die SCHUFA weiter gegeben.

Verbraucher haben die Möglichkeit, aufgrund dieses DSGVO-Verstoßes Schadensersatz zu bekommen.


Formular der Schufa

EuGH-Urteil: SCHUFA-Score darf nicht maßgeblich für Kreditvergabe sein

Am 07.12.2023 urteilte der Europäische Gerichtshof zu zwei wichtigen SCHUFA Themen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte dem EuGH die Fragen vorgelegt. Zunächst ging es um die Rechtmäßigkeit des Scores. Der EuGH kommt dabei zu dem Schluss, dass es verboten sei, den SCHUFA Score maßgeblich für die Entscheidungsfindung zu nutzen, wer einen Kredit bekommt und wer nicht. Dies lässt sich auch auf andere Unternehmen übertragen, die den Score nutzen, um zu entscheiden, wem sie welche Art von Vertrag anbieten (Telekommunikationsanbieter oder Energieversorger zum Beispiel).

Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte einen Kredit aufnehmen wollen, diesen aber aufgrund ihres schlechten SCHUFA Scores nicht bekommen. Sie verlangte daraufhin von der SCHUFA genaue Informationen darüber, wie der Score zustande gekommen war, doch die SCHUFA gab nur allgemeine Angaben und behauptete, dass ihre Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege. Für das VG Wiesbaden stand fest, dass die Bank den Score maßgeblich zur Entscheidungsfindung genutzt hatte - dies ist also nach dem neuen Urteil nicht erlaubt.

In Artikel 22 der DSGVO (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling) heißt es in Absatz 1:

„Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werfen, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“

Die einzelnen Länder können rechtliche Ausnahmen festlegen, nach denen diese automatisierte Entscheidung dennoch erlaubt sein soll. Eine solche Regelung gibt es in Deutschland (§ 31 Bundesdatenschutzgesetz). Allerdings äußerten der EuGH (wie zuvor auch schon das VG Wiesbaden) Zweifel daran, dass die deutsche Regelung mit EU Recht vereinbar ist. Dies muss nun das VG Wiesbaden entscheiden. Sollte es, wie zu erwarten ist, gegen die Ausnahmeregelung entscheiden, würde dies bedeuten, dass der SCHUFA-Score nicht mehr in seiner bisherigen Art und Wiese verwendet werden darf.

Aus dem Urteil des EuGH:

Sollte diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, würde die SCHUFA nicht nur ohne Rechtsgrundlage handeln, sondern verstieße ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot.

SCHUFA darf Informationen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht länger als 6 Monate speichern

Hinsichtlich zweier weiterer Rechtssachen (C-26/22 und C-64/22) wollte das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom EuGH wissen, ob es rechtens ist, dass die SCHUFA Informationen über eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz drei Jahre speichern darf, wenn diese bereits nach sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht werden. Auch hier stellte sich der EuGH auf die Seite der Verbraucher. Sofern solche personenbezogenen Daten nach sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht werden, könne es nach der DSGVO nicht rechtens sein, dass eine Auskunftei wie die SCHUFA diese Daten weiterhin speichert, so der EuGH. Die SCHUFA muss sie also umgehend löschen. Nachdem sich bereits der Generalanwalt vor einigen Monaten in diese Richtung geäußert hatte, war die SCHUFA dazu übergegangen, Informationen zu Privatinsolvenzen sechs Monate nach der Restschuldbefreiung zu löschen. Allerdings ließ der EuGH offen, ob die SCHUFA diese Daten überhaupt speichern darf. Auch hier muss nun das VG Wiesbaden entscheiden und könnte zu dem Schluss kommen, dass die SCHUFA Daten zur Restschuldbefreiung überhaupt nicht speichern darf. Dies wiederum dürfte bei betroffenen Verbrauchern zu einer deutlichen Verbesserung des Scores führen.

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SCHUFA bekommt Panik und spielt eigene Wichtigkeit herunter

Lange Zeit wollte die SCHUFA allen zeigen, wie wichtig sie und ihr Score für Verbraucher sind. Je höher der Score, desto besser sind die Chancen, einen Vertrag abschließen zu können, hieß es.

Doch angesichts des drohenden EuGH Urteils wurde sie plötzlich kleinlaut. Nahezu peinlich wurde es im Herbst 2023. Die SCHUFA verschickte Fragebögen an ihre Kunden, also Unternehmen, Banken etc. und bat diese zu bestätigen, dass der SCHUFA Score gar nicht so wichtig ist. Die Kunden sollten mit ihrer Unterschrift bestätigen:

  • dass der SCHUFA-Score eine Vertragsentscheidung nicht vorwegnimmt
  • dass er kein KO-Kriterium für die Begründung eines Vertragsverhältnisses darstellt
  • dass ein negativer Score nicht zu einer automatischen Ablehnung eines Vertragsabschlusses führt

Viele Unternehmen reagierten aber ablehnend und irritiert. Online-Shops und Versandhändler, aber auch Mobilfunkunternehmen nutzen den Score, um sicherzugehen, dass ein potentieller Neukunde verlässlich seine Rechnung bezahlen wird. Sie werden den Score nicht ohne Grund bei der SCHUFA anfragen.

Im Anschluss an das EuGH-Urteil gab die SCHUFA dann auch bekannt, dass dies für die meisten Unternehmen keinen Unterschied machen würde, da der Score eben gar nicht so wichtig sei, wie zuvor immer behauptet. Sollte der Score für Unternehmen doch maßgeblich sein, verweist die SCHUFA darauf, dass Verbraucher freiwillig der Verwendung des Scores zustimmen könnten - doch wer würde dies schon tun? Hinsichtlich der vom EuGH angezweifelten Ausnahmeregelung will die SCHUFA den Gesetzgeber dazu bringen, diese möglichst schnell anzupassen, so dass der automatisierte Score schließlich doch maßgeblich zur Entscheidungsfindung genutzt werden darf.

Mobilfunkanbieter gaben Positivdaten an SCHUFA weiter: Schadensersatz prüfen

Ein ganz konkretes Beispiel für Probleme mit SCHUFA-Einträgen sind Positivdaten, die Mobilfunkanbieter, wie Telekom, Vodafone und O2 an die SCHUFA weitergegeben haben. Das hätten sie nämlich nicht tun dürfen. Auch aufgrund solcher Positivdaten können sich für Verbraucher negative Konsequenzen ergeben. Hier ist es deshalb möglich, gerichtlich gegen die Mobilfunkanbieter vorzugehen und Schadensersatz zu verlangen.

Im Zuge der Berichterstattung gab die SCHUFA an, in Absprache mit den beteiligten Mobilfunkunternehmen die Positivdaten von 20 Millionen Kunden zu löschen.

Weitere Informationen: Schufa Mobilfunkanbieter

Welche Mobilfunkanbieter sind betroffen?

O2

Hinter O2 steht die Telefónica. Und diese wurde 2023 vom Landgericht München dazu verurteilt, die Datenweitergabe an die SCHUFA zu unterlassen, da es sich dabei um einen DSGVO-Verstoß handelt. Dieses Urteil dürfte wegweisend für weitere Mobilfunkanbieter sein.

Vodafone

Vodafone ist der größte Mobilfunkanbieter und macht damit auch den größten Teil der im Datenskandal betroffenen Handykunden aus. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Datenweitergabe an die SCHUFA geklagt.

Telekom

Auch die Telekom hat jahrelang unrechtmäßig Positivdaten ihrer Kunden an die SCHUFA weitergeleitet. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat deshalb vor dem Landgericht Köln Klage eingereicht. Inhaltlich stimmten die Richter dieser Klage zu, mussten diese aus prozessualen Gründen jedoch abweisen. Das Verfahren wird jetzt in der nächsthöheren Instanz entschieden.


Was genau ist die SCHUFA und was macht sie?

Es ist fast komisch: „SCHUFA – wir schaffen Vertrauen“. Diesen Slogan hat sich die SCHUFA allen Ernstes selbst zugelegt. Dabei wird sie und besonders ihre Arbeitsweise beziehungsweise die Art, wie der ominöse SCHUFA-Score berechnet wird, seit Jahren kritisiert. Insbesondere Verbraucherschützer stoßen sich daran. Denn von Vertrauen oder gar Transparenz kann hier keine Rede sein.

Für nahezu jeden Bürger spielt die SCHUFA eine wichtige Rolle. Sie hat Auswirkung auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben. Wer eine Wohnung mieten möchte, einen Kredit benötigt oder einfach nur einen Handyvertrag abschließen will, muss sich mit der SCHUFA befassen. Grundsätzlich will die SCHUFA Unternehmen dabei helfen, die Bonität potentieller Kunden besser einschätzen zu können. Sie tut dies mit Hilfe des SCHUFA-Scores. Darin fließen zahlreiche Faktoren ein, die zusammen genommen eine Zahl ergeben, nach der Unternehmen aus verschiedenen Branchen erkennen können, wie wahrscheinlich es ist, dass ein potentieller Kunde zu einem Problem werden könnte und Zahlungsausfälle drohen.

Doch genau das ist das Problem. Denn die SCHUFA gibt nicht bekannt, wie genau sich dieser Score zusammensetzt. Sie hält dies für ein Betriebsgeheimnis.

Unter anderem nutzt die SCHUFA folgende Informationen, um die Bonität zu berechnen:

  • Alter von Girokonten
  • Anzahl von Kreditkarten
  • Laufende Kredite
  • Alter der aktuellen Anschrift
  • Anzahl der Online-Käufe auf Rechnung
  • Zahlungsausfälle
  • Inkasso-Anfragen

Während die letzten beiden Punkte durchaus nachvollziehbar sind, scheint es mehr als fraglich, warum jemand, der vor Kurzem umgezogen ist, einen schlechteren Score bekommen soll. Laut SCHUFA sagt die Statistik, dass Menschen, die kürzlich umgezogen sind, ein höheres Risiko haben, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. Doch Menschen sind keine Statistiken. Ein Computer berechnet anhand dieser Statistiken einen Score, der beeinflusst, ob ein Verbraucher einen Handyvertrag bekommt oder wie hoch die Zinsen bei einem angebotenen Kredit sind.

Auch Positivdaten, die von Telekommunikationsanbietern an die SCHUFA weitergegeben werden, fließen in den Score mit ein. Dabei handelt es sich um Informationen zu Handyverträgen: Wann wurden diese abgeschlossen, wie lange laufen sie, wann wurden sie gekündigt. Warum sollte jemand, der Preise vergleicht und deshalb öfter einen neuen günstigeren Handyvertrag abschließt als Strafe einen Kredit mit schlechteren Zinsen bekommen?

Anzeige gegen SCHUFA eingereicht

Die Datenschutzorganisation noyb hat im Februar 2024 bei der hessischen Datenschutzbehörde eine Anzeige gegen die SCHUFA eingereicht. Parallel wurde zudem eine Beschwerde eingereicht. Hintergrund ist die Bonitätsauskunft, die die SCHUFA für 29,95 Euro an Verbraucher verkauft. Laut DSGVO haben Verbraucher das Recht auf eine kostenlose Auskunft, welche Daten Unternehmen von ihnen gespeichert haben. Man kann bei der SCHUFA auch eine kostenlose sogenannte Datenkopie erhalten, jedoch enthält diese weniger Informationen als die kostenpflichtige Auskunft. Zudem erschwert es die SCHUFA Verbrauchern, überhaupt die kostenlose Version zu finden und bewirbt stattdessen aggressiv die teure Auskunft. Hier sieht noyb gleich mehrere Verstöße gegen die DSGVO.

Der SCHUFA-Score: Was steckt dahinter?

Die SCHUFA nutzt viele verschiedene Faktoren, aus denen sie für jeden Bürger, zu dem ihr Daten vorliegen, einen persönlichen Basis-Score errechnet. Fragen Unternehmen bei der SCHUFA an, um sich über neue Kunden zu informieren, so gibt die SCHUFA tatsächlich nicht diesen Basis-Score heraus, sondern einen anderen, branchenspezifischen. Dieser kann vom Basis-Score abweichen. Um aber dennoch eine Idee zu bekommen, wie sich der Score zusammensetzt, hat die SCHUFA die 13 wichtigsten Faktoren öffentlich gemacht.

Die 13 wichtigsten Faktoren zur Berechnung des Basis-Scores

  • Das Alter des ältesten Girokontos (je älter, desto besser)
  • Die Anzahl der aktuellen Kreditkarten (mehr als zwei sind negativ zu bewerten)
  • Die Anzahl der Kreditkartenanfragen in den letzten 12 Monaten (viele sind schlecht)
  • Die Anzahl der laufenden Kredite (viele neue Kredite in kurzer Zeit sind schlecht, je länger abbezahlt wird, desto mehr verbessert sich der Score aber wieder und kann nach vollständiger Rückzahlung besser sein, als vor Aufnahme des Kredits)
  • Die Höhe der monatlichen Ratenkreditbelastung (je höher, desto schlechter)
  • Das Alter der ältesten Ratenkredits (älter ist besser)
  • Der Abschluss eines Immobilienkredits (ein solcher wirkt sich positiv auf den Score aus)
  • Die Anzahl der Online-Einkäufe auf Rechnung (viele Käufe auf Rechnung können den Score verschlechtern, dies gilt aber nur bis zu 12 Monate nach dem Kauf)
  • Das Alter der aktuellen Anschrift (ein kürzlich erfolgter Umzug kann den Score tatsächlich verschlechtern)
  • Zahlungsausfälle in den letzten drei Jahren (Dies gibt einen negativen SCHUFA-Eintrag und eine Verschlechterung des Scores. Ein negativer Eintrag erfolgt jedoch erst, wenn zwei Mahnungen erhalten wurden und Sie über die anstehende Meldung an die SCHUFA informiert wurden - nicht jede unbezahlte Rechnung führt also sofort zu einem negativen SCHUFA-Eintrag.)
  • Die Anzahl der erledigten negativen Einträge (Die oben beschriebenen Zahlungsausfälle werden drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Zahlung gespeichert. Erst nach diesen drei Jahren wird der Eintrag gelöscht und so lange kann er auch noch einen negativen Einfluss auf den Score haben - die SCHUFA geht laut Statistik davon aus, dass wer einmal nicht bezahlt hat, dies auch wieder tun wird.)
  • Insolvenzverfahren (diese ergeben ebenfalls einen negativen SCHUFA-Eintrag und führen dementsprechend zu einem schlechteren Score)
  • Die Anzahl der Inkasso-Anfragen (Inkasso-Unternehmen können bei der SCHUFA eine Bonitätsauskunft erhalten. Dies führt zu einer Verschlechterung des Scores)

Wie kann ich meinen SCHUFA-Score verbessern?

Die SCHUFA selbst gibt acht Tipps, was man tun kann, um seinen SCHUFA-Score zu verbessern, beziehungsweise gar nicht erst einen schlechten Score zu erhalten.

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihren SCHUFA-Score. Das ist ein Mal pro Jahr kostenlos möglich.
  • Lassen Sie falsche Einträge von der SCHUFA löschen.
  • Vermeiden Sie zu viele Girokonten. Wenn Sie welche kündigen, dann lieber die neuesten.
  • Beantragen Sie nicht mehr als zwei Kreditkarten.
  • Prüfen Sie, ob Sie (gerade wenn Sie immer wieder falsche Einträge feststellen) Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sind.
  • Nehmen Sie nicht viele kleine Kredite auf, sondern lieber einen größeren.
  • Bezahlen Sie Ihre Rechnungen pünktlich und nehmen Sie Mahnungen ernst.
  • Kommen Sie in finanzielle Schwierigkeiten, versuchen Sie nicht, dies zu verheimlichen, sondern mit den Gläubigern eine Lösung zu finden, wie zum Beispiel Ratenzahlung oder eine verlängerte Zahlungsfrist.

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Falscher SCHUFA-Eintrag: Löschung fordern

Eine Illustration zeigt eine stilisierte, dunkelblaue Waage auf weißem Grund. Darauf ist ein Fragezeichen zu sehen.

Die SCHUFA speichert Unmengen von Daten über deutsche Bürger – das reicht von Namen und Adresse über Daten zu Bankkonten, Kreditkarten und laufenden Krediten bis hin zu Verträgen bei Mobilfunkanbietern oder Versandhändlern. Besonders gefürchtet sind natürlich Negativeinträge zu nicht bezahlten Rechnungen, Bürgschaften oder Vollstreckungsmaßnahmen.

Bei so vielen Daten kann es auch zu falschen SCHUFA-Einträgen kommen. Beispielsweise weil es sich um eine Personenverwechslung handelt, zu hohe Forderungen eingetragen wurden oder diese bereits veraltet sind und deshalb gelöscht werden müssten.

Einträge sind falsch und zu löschen, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Es handelt sich um eine Personenverwechslung
  • Eine offene Forderung wurde bereits bezahlt (die SCHUFA darf diese dennoch bis zu drei Jahre nach der Zahlung speichern)
  • Es wurden vor dem Eintrag nicht mindestens zwei Mahnungen verschickt
  • Die zwei Mahnungen sind nicht im Abstand von mindestens 4 Wochen versendet worden
  • Das Unternehmen hat den negativen SCHUFA Eintrag nicht im Vorfeld angekündigt
  • Es wurde Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt
  • Die Löschfrist ist abgelaufen

Die Löschfristen bei der SCHUFA

Art der Information Wann wird sie gelöscht?
Zahlungsausfall 3 Jahre nach der Begleichung
Störungsfreier Kredit 3 Jahre nach Beendigung
Kreditanfrage Nach 12 Monaten
Störungsfreie Verträge wie Girokonten oder Kreditkarten Unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
Bisherige Adressen Nach 3 Jahren, was auf weitere 3 Jahre verlängert werden kann
Pfändungskonten Unmittelbar nach Bekanntgabe der Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
Daten aus Schuldnerverzeichnissen Nach 3 Jahren (früher, wenn eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsverzeichnis nachgewiesen werden kann)
Insolvenzverfahren 3 Jahre nach Beendigung des Verfahrens
Restschuldbefreiungsverfahren 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens
Abgewiesene Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren Nach 3 Jahren