EuGH-Urteil: SCHUFA-Score darf nicht maßgeblich für Kreditvergabe sein
Am 07.12.2023 urteilte der Europäische Gerichtshof zu zwei wichtigen SCHUFA Themen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte dem EuGH die Fragen vorgelegt. Zunächst ging es um die Rechtmäßigkeit des Scores. Der EuGH kommt dabei zu dem Schluss, dass es verboten sei, den SCHUFA Score maßgeblich für die Entscheidungsfindung zu nutzen, wer einen Kredit bekommt und wer nicht. Dies lässt sich auch auf andere Unternehmen übertragen, die den Score nutzen, um zu entscheiden, wem sie welche Art von Vertrag anbieten (Telekommunikationsanbieter oder Energieversorger zum Beispiel).
Die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte einen Kredit aufnehmen wollen, diesen aber aufgrund ihres schlechten SCHUFA Scores nicht bekommen. Sie verlangte daraufhin von der SCHUFA genaue Informationen darüber, wie der Score zustande gekommen war, doch die SCHUFA gab nur allgemeine Angaben und behauptete, dass ihre Berechnungsmethode dem Geschäftsgeheimnis unterliege. Für das VG Wiesbaden stand fest, dass die Bank den Score maßgeblich zur Entscheidungsfindung genutzt hatte - dies ist also nach dem neuen Urteil nicht erlaubt.
In Artikel 22 der DSGVO (Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling) heißt es in Absatz 1:
„Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werfen, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“
Die einzelnen Länder können rechtliche Ausnahmen festlegen, nach denen diese automatisierte Entscheidung dennoch erlaubt sein soll. Eine solche Regelung gibt es in Deutschland (§ 31 Bundesdatenschutzgesetz). Allerdings äußerten der EuGH (wie zuvor auch schon das VG Wiesbaden) Zweifel daran, dass die deutsche Regelung mit EU Recht vereinbar ist. Dies muss nun das VG Wiesbaden entscheiden. Sollte es, wie zu erwarten ist, gegen die Ausnahmeregelung entscheiden, würde dies bedeuten, dass der SCHUFA-Score nicht mehr in seiner bisherigen Art und Wiese verwendet werden darf.
Aus dem Urteil des EuGH:
Sollte diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, würde die SCHUFA nicht nur ohne Rechtsgrundlage handeln, sondern verstieße ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot.
SCHUFA darf Informationen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht länger als 6 Monate speichern
Hinsichtlich zweier weiterer Rechtssachen (C-26/22 und C-64/22) wollte das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom EuGH wissen, ob es rechtens ist, dass die SCHUFA Informationen über eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz drei Jahre speichern darf, wenn diese bereits nach sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht werden. Auch hier stellte sich der EuGH auf die Seite der Verbraucher. Sofern solche personenbezogenen Daten nach sechs Monaten aus dem öffentlichen Register gelöscht werden, könne es nach der DSGVO nicht rechtens sein, dass eine Auskunftei wie die SCHUFA diese Daten weiterhin speichert, so der EuGH. Die SCHUFA muss sie also umgehend löschen. Nachdem sich bereits der Generalanwalt vor einigen Monaten in diese Richtung geäußert hatte, war die SCHUFA dazu übergegangen, Informationen zu Privatinsolvenzen sechs Monate nach der Restschuldbefreiung zu löschen. Allerdings ließ der EuGH offen, ob die SCHUFA diese Daten überhaupt speichern darf. Auch hier muss nun das VG Wiesbaden entscheiden und könnte zu dem Schluss kommen, dass die SCHUFA Daten zur Restschuldbefreiung überhaupt nicht speichern darf. Dies wiederum dürfte bei betroffenen Verbrauchern zu einer deutlichen Verbesserung des Scores führen.