Verbraucherschutzzentrale erreicht Urteil gegen Telefónica (O2)
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25.04.2023 (Aktenzeichen 33 O 5976/22) die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgefordert, keine Positivdaten von Mobilfunk-Kunden an die SCHUFA mehr weiterzuleiten. Dabei handele es sich um einen Verstoß gegen die DSGVO.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Eine weitere Klage gegen Vodafone vor dem Landgericht Düsseldorf ist noch anhängig. Eine Klage gegen die Telekom hatte das Landgericht Köln abgewiesen, jedoch nur aus prozessualen Gründen. Inhaltlich hatten die Richter der Verbraucherzentrale zugestimmt.
Das Landgericht München forderte die Telefónica auf, es zu unterlassen:
„nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln“