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Schufa erhielt Daten von Mobilfunkanbietern - Schadensersatz

Mobilfunkanbieter wie Vodafone, Telekom oder O2 haben über Jahre unerlaubt Daten ihrer Kunden an die Schufa weitergegeben.

Das ist gemäß der DSGVO nicht erlaubt. Betroffene Kunden können deshalb Schadensersatz geltend machen.


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Verbraucherschutzzentrale erreicht Urteil gegen Telefónica (O2)

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25.04.2023 (Aktenzeichen 33 O 5976/22) die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG aufgefordert, keine Positivdaten von Mobilfunk-Kunden an die SCHUFA mehr weiterzuleiten. Dabei handele es sich um einen Verstoß gegen die DSGVO.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Eine weitere Klage gegen Vodafone vor dem Landgericht Düsseldorf ist noch anhängig. Eine Klage gegen die Telekom hatte das Landgericht Köln abgewiesen, jedoch nur aus prozessualen Gründen. Inhaltlich hatten die Richter der Verbraucherzentrale zugestimmt.

Das Landgericht München forderte die Telefónica auf, es zu unterlassen:

„nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu übermitteln“

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Welche Daten übermitteln Mobilfunk-Anbieter an die SCHUFA?

In einem Datenschutzmerkblatt der Telefónica heißt es unter dem Punkt 9. Datenübermittlung an Auskunfteien:

„Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA) Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichend Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1f DSGVO).“

Es handelt sich dabei um Positivdaten. Dies sind, laut Verbraucherzentrale NRW,

„personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen“.

Auch Auskunftei CRIF erhielt Daten von Mobilfunk-Anbietern

Nicht nur an die SCHUFA wurden Daten weitergegeben. Auch die Auskunftei CRIF erhielt Daten von Mobilfunk-Anbietern, darunter Telekom, Vodafone und Freenet. Die Daten werden in einem Pool gesammelt - der Telco Information Platform. Die teilnehmenden Unternehmen können sich wiederum aus diesem Datenpool bedienen. Branchenexperten sprechen deshalb bereits von einer "Mini-SCHUFA" speziell für Mobilfunk-Unternehmen. Die Unternehmen sind sich natürlich keiner Schuld bewusst und behaupten, das Datensammeln diene lediglich zur Betrugsprävention. Die Datenschutzkonferenz hatte jedoch bereits 2021 klargestellt, dass auch das Sammeln von Daten zur Betrugsverhinderung nicht erlaubt sei, sofern die Kunden nicht ihr Einverständnis gegeben haben. Deshalb ermittelt nun das Bayerische Landesamt für Datenschutz. Die Behörde bestätigte das laufende Verfahren aufgrund der "Verarbeitung anlasslos übermittelter Vertragsdaten von Mobilfunk-Unternehmen".

SCHUFA löscht Daten von 20 Millionen Handykunden

Seit dem 20. Oktober 2023 löscht die SCHUFA die umstrittenen Positivdaten, die sie von Mobilfunkanbietern erhalten hat. Das betrifft 20 Millionen Verbraucher. Die Auskunftei behauptet, sie nehme die Löschungen im Zuge der Entscheidung der Datenschutzkonferenz vor, die die Weitergabe dieser Daten für unzulässig erklärt hatte. Das geschah jedoch schon im Herbst 2021 und damit vor zwei Jahren. Warum einigen sich SCHUFA und Mobilfunkanbieter ausgerechnet jetzt darauf, diese Daten zu löschen? Da liegt es sehr nahe, dass dies mit der aktuellen Berichterstattung und der erwarteten Klagewelle zu tun hat....

Weitere Informationen zur Löschaktion finden Sie hier: SCHUFA löscht Daten zu Handyverträgen

Dezember 2023: EuGH äußert sich zu Rechtmäßigkeit des SCHUFA Scores

Am 07.12.2023 urteilte der EuGH, dass es verboten ist, den SCHUFA Score maßgeblich zur Entscheidungsfindung zu nutzen, wenn es darum geht, ob jemand einen Kredit bekommt oder nicht. Denn dabei handelt es sich um eine automatisierte Entscheidung und die sind laut DSGVO nicht erlaubt. Nun dürfen die einzelnen Länder zwar Ausnahmeregelungen festlegen. Doch der EuGH hat Zweifel, ob die deutsche Ausnahmeregelung mit europäischem Recht vereinbar ist. Diese Zweifel hatte auch schon das VG Wiesbaden geäußert, das dem EuGH die Fragen vorgelegt hatte und nun entscheiden muss. Es ist deshalb mit einem verbraucherfreundlichen Urteil des VG Wiesbaden zu rechnen. Das würde bedeuten, dass der SCHUFA Score so wie bisher nicht weiter genutzt werden darf - es sei denn, die Verbraucher stimmen dem freiwillig zu.

Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA kann Folgen für Kunden haben

Formular der Schufa

Negativdaten, wie beispielsweise verspätete Zahlungen, nicht bezahlte Rechnungen oder Rückstand bei Ratenzahlungen wirken sich negativ auf die Bonität aus. Betroffene Verbraucher können es dann schwer haben, einen Handyvertrag zu bekommen, ein Konto zu eröffnen oder einen Kredit zu erhalten.

Positivdaten machen dagegen zunächst nicht den Eindruck, als könnte ihre Weitergabe schädlich sein. Doch dies ist durchaus der Fall. Denn zu den Daten, die die Mobilfunkanbieter weitergeben, gehören ja auch die Anzahl der abgeschlossenen Verträge oder die Häufigkeit von Handyvertragswechseln. Auch dies sind Informationen, die dafür sorgen können, dass Verbraucher bei Vertragsparteien wie Banken oder anderen Mobilfunkanbietern einen schlechten Eindruck machen und keinen Handyvertrag erhalten oder einen Kredit nur mit hohen Zinsen bekommen.

Zudem hat die SCHUFA inzwischen bestätigt, dass auch Positivdaten in die Berechnung des Scores hineinfließen und diesen verschlechtern können.

Von welchen Mobilfunkanbietern kann ich Schadensersatz bekommen?

Auswertungen haben gezeigt, dass rund jeder dritte Handyvertrag von der Praxis der Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA betroffen ist. Den größten Teil machen dabei die drei Anbieter Vodafone, Telefónica (O2) und Telekom aus. Doch auch Freenet, Mobilcom-Debitel und Drillisch (1und1) gehören zu den Übeltätern.

O2 (Telefónica)

2023 urteilte das Landgericht München, dass die Telefónica, vor allem durch die Marke O2 bekannt, keine Positivdaten mehr an die SCHUFA weitergeben darf. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Vodafone

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat zudem gegen Vodafone geklagt. Das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf läuft noch. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Gericht zum gleichen Ergebnis kommt, wie das LG München. Nämlich, dass die Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA illegal ist.

Vodafone ist dabei der größte Mobilfunkanbieter, so dass Vodafone-Kunden die größte Gruppe der betroffenen Verbraucher ausmachen.

Telekom

Auch gegen die Telekom geht die Verbraucherzentrale vor. Hier wurde vor dem Landgericht Köln Klage eingereicht. Inhaltlich stimmten die Richter der Klage zu, mussten diese jedoch aus prozessualen Gründen ablehnen. Es ist damit zu rechnen, dass die Verbraucherzentrale in der nächsten Instanz Recht bekommt.

Rund 57 Millionen Mobilfunkkunden hat die Telekom.

Freenet

Freenet war bis 2022 unter dem Namen Mobilcom-Debitel bekannt. Laut Datenschutz-Merkblatt mit Stand Januar 2022 wurden Positivdaten nicht nur an die SCHUFA, sondern auch an die CRIF weitergereicht.

SCHUFA: Schadensersatz nach Weitergabe der Mobilfunk-Daten möglich

Hat die SCHUFA Daten von Ihnen gespeichert, die die Mobilfunkanbieter gar nicht hätten weitergeben dürfen, dann kann sich daraus für Sie ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben. Bis zu 5.000,00 sind dabei nach unserer Auffassung möglich. Beklagte ist dabei nicht die SCHUFA selbst, sondern der Anbieter, der Ihre Daten weitergegeben hat.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 liefert die Grundlage für den Schadensersatzanspruch. Denn der EuGH urteilte, dass Verbraucher bei Verstößen gegen die DSGVO einen solchen Anspruch haben können, wenn ihnen ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. In diesem Fall gibt es keine Bagatellschäden.

In Artikel 82 Abs. 1 DSGVO heißt es zu Haftung und Recht auf Schadensersatz:

„1. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

Am 14.12.2023 äußerte sich der EuGH zudem deutlich dazu, was ein immaterieller Schaden sein kann.

Allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, kann einen „immateriellen Schaden“ darstellen.

Mit dieser Aussage stärkte der EuGH erneut die Rechte der Verbraucher, denn diese können sich bei ihrer Forderung nach einer Entschädigung nun einfacher auf einen immateriellen Schaden berufen.

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